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Öffentliche Ausschreibungen

Titel : DEU-Bonn - Digitalisierung in die Gesundheitsversorgung
Dokument-Nr. ( ID / ND ) : 2026052806305583368 / 2052885-2026
Veröffentlicht :
28.05.2026
Anforderung der Unterlagen bis :
06.07.2026
Angebotsabgabe bis :
06.07.2026
Dokumententyp : Ausschreibung
Vertragstyp : Dienstleistungsauftrag
Verfahrensart : Offenes Verfahren
Unterteilung des Auftrags : Gesamtangebot
Zuschlagkriterien : Wirtschaftlichstes Angebot
Produkt-Codes :
72000000 - IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
Digitalisierung in die Gesundheitsversorgung
1. Ziel der Förderung
Das Gesundheitswesen steht vor einer Reihe von Herausforderungen, zu deren Bewältigung die Digitalisierung wichtige Beiträge
leisten kann. Zu diesen Herausforderungen gehören die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen, nutzerzentrierten und
effizienten
Versorgung, die Versorgungssicherheit in strukturschwachen Gebieten, der Fachkräftemangel oder die Gestaltung von
zusammenhängenden Versorgungspfaden in fragmentierten Versorgungsstrukturen. Auch wenn die erforderlichen Voraussetzungen
für die
Digitalisierung im Gesundheitswesen z. B. durch das Digital-Gesetz (DigiG) mit der Einführung der elektronischen
Patientenakte (ePA) geschaffen wurden, muss der mit der Digitalisierung verbundene Transformationsprozess in der
Versorgungspraxis weiterhin
unterstützt werden.
Eine wichtige Voraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung digitaler Transformationsprozesse in der Versorgung ist die
ausreichende digitale Kompetenz von Patientinnen und
Patienten. Dementsprechend ist die Stärkung der digitalen Kompetenz von Patientinnen
und Patienten die Voraussetzung dafür, dass Effektivitäts- und Effizienzpotenziale digitaler Anwendungen, Prozesse und
Methoden in der Versorgungspraxis umfassend ausgeschöpft werden können.
2
Ziel der Förderrichtlinie ist es deshalb, Vorhaben zu fördern, in denen Maßnahmen erprobt werden, um die digitale Kompetenz
von Patientinnen und Patienten zu verbessern.
Dabei sollen der unmittelbare Nutzen konkreter digitaler Lösungen sowie die Qualität des
Nutzererlebnisses im Mittelpunkt stehen. Ergebnisse der Vorhaben sollen für die Gestaltung von Rahmenbedingungen genutzt
werden, mit denen sowohl die Integration digitaler Lösungen in die Versorgung gestärkt als auch Versorgungsprozesse im
Lichte der Potenziale digitaler Technologien vereinfacht werden können.
2. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind Vorhaben in denen innovative Ansätze bzw. Prozesse erprobt werden, um die digitale Kompetenz
von Patientinnen und Patienten zu steigern.
Dies soll anhand konkreter Anwendungsfälle und/oder digitaler Werkzeuge erfolgen. Die
technische Entwicklung oder Weiterentwicklung digitaler Werkzeuge stehen nicht im Fokus dieser Förderrichtlinie.
Digitale Zugangsmöglichkeiten zu Versorgungsstrukturen und -angeboten sowie digitale
Gesundheitsanwendungen (DiGa) eröffnen Patientinnen und Patienten zusätzliche Optionen hinsichtlich Prävention, Behandlung
und Pflege. Mit der Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) erhält die Mitbestimmung von Versicherten eine weitere
Dimension. Vorausgesetzt sind jedoch entsprechende digitale Kompetenzen. Dazu ist eine
gezielte Vermittlung von Wissen zu neuen digitalen Anwendungen notwendig, wie z. B.
DiGAs, Telemedizin oder zentrale Funktionen der ePA, wie der elektronische Medikationsliste, der elektronische Medikationsplan
und weiteren Entwicklungen.
Beispielhaft können Fragestellungen folgender Art bearbeitet werden:
Aufbau digitaler Kompetenz: Wie können Versicherte und Patientinnen und Patienten an die Möglichkeiten der Digitalisierung
durch noch nicht etablierte Prozesse oder neue Settings und Formen der Zusammenarbeit herangeführt und zu
ihrer Nutzung motiviert werden?
Nutzerorientierung: Erprobt werden sollen Kommunikations- und Beratungskonzepte, die einen Kompetenzaufbau in der
Allgemeinbevölkerung im Kontext der
digitalen Gesundheit ermöglichen. Dies kann durch analoge Schulungen, Austausch und Vernetzungsstrukturen in Kombination mit
der Bereitstellung von digitalen Schulungsmaterialien, digitalen Beratungskonzepte u. a. erfolgen. Persön-
3
liche Beratungen zur Funktionsweise von Anwendungen bei der konkreten Nutzung der ePA auf dem Endgerät sind dabei ebenso
denkbar wie Gruppenschulungsangebote z. B. im Rahmen von Show Cases.
Versorgungsprozesse: Digitalisierte Versorgungsprozesse bedürfen oft einer neuartigen, digitalen Mitwirkung von Patientinnen
und Patienten. Um die Transformation hin zu digitalen Versorgungsprozessen zu fördern, können gezielte Maßnahmen zur
Einbindung von Patientinnen und Patienten erprobt und evaluiert
werden, z. B. zur Unterstützung bei Arztkontakten, Stärkung der Adhärenz oder
Klärung von Verständnisfragen.
Kommunikation: Wie kann die Kommunikation in Innovations- und Transformationsprozessen im Zusammenhang mit der
Digitalisierung im Gesundheitswesen für
Patientinnen und Patienten effektiv eingesetzt werden? Welche Kommunikationsmethoden unterstützen Innovations- und
Transferprozesse zur Digitalisierung im
Gesundheitswesen?
Aufgrund der besonderen Bedeutung von Kommunikation sollen auch Vorhaben gefördert werden, in denen geeignete Formen und
Formate der Kommunikation als Bestandteil
von Innovations- und Transformationsprozessen erprobt werden. Dies beinhaltet z. B.
Schulungskonzepte zur Entscheidungsunterstützung, teilhabefördernde Ansätze, dialogorientierte Formate und andere, auch
besonders innovative, digitale Kommunikationsformen. Die partizipative Entwicklung von Materialien und Formaten ist dabei
wünschenswert.
Bei den Vorhaben ist darauf zu achten, dass die verfolgten Ansätze praxis- und anwendungsnah sind. Zudem sollten die
verfolgten Ansätze einen konkret erfahrbaren Mehrwert für Patientinnen und Patienten haben. Erwartet werden
Konzeptergebnisse und
Handlungsempfehlungen, die bundesweit Anwendung finden können. Idealerweise sind
diese Ergebnisse anschlussfähig an Anforderungen, die mit einem Primärversorgungssystem verbunden sind. Die geförderten
Ansätze sollten in jedem Fall die Vision einer Gesundheitsversorgung von morgen nach dem Grundsatz digital vor ambulant vor
stationär verfolgen.
Die Umsetzung sowie der messbare Erfolg der erprobten Maßnahmen soll während der
Durchführung des Projektes in einer projektbegleitenden Ergebnismessung (z. B. einer
wissenschaftlichen Begleitforschung oder Evaluation) erhoben werden. Konkret messbare Verbesserungen der Versorgung können
dabei neben gesundheitlichen Outcomes
auch patientenrelevante Erfahrungen und Ergebnisse sowie die Kosteneffektivität oder
die Versorgungsgerechtigkeit betreffen.
4
Um die Verwertbarkeit der Ergebnisse sicherzustellen, wird erwartet, dass an jedem
Vorhaben mindestens eine gesetzliche Krankenkasse oder eine Kommune beteiligt ist.
Verbundvorhaben mehrerer Antragsteller aus diesen Gruppen sind ausdrücklich erwünscht.
Dabei sollten relevante Einrichtungen, wie z. B. die Ombudsstellen der Krankenkassen
nach 342a SGB V berücksichtigt werden.
Zudem sollen unterschiedliche Bevölkerungsgruppen mit unterschiedlichen digitalen
Kompetenzvoraussetzungen betrachtet werden. Denkbar sind z. B. Vorhaben zur Vernetzung von Krankenkassen mit öffentlichen,
kommunalen Stellen (wie z. B. öffentliche Bibliotheken oder Volkshochschulen), lokalen Netzwerken und Initiativen oder
Apotheken,
um Synergien zu schaffen, die die digitale Teilhabe von digital weniger kompetenten Menschen unterstützen. Dabei wird sowohl
eine angemessene Berücksichtigung von geschlechts- und altersgruppenspezifischen Aspekten erwartet sowie eine Adressierung
der besonderen Unterstützungsbedarfe von Menschen mit Einwanderungsgeschichte
und sozial benachteiligter Gruppen. Die entwickelten Umsetzungskonzepte und Handlungsempfehlungen sollen auch bundesweit
Anwendung finden können.
Bei der Erfolgsmessung der erprobten Maßnahmen oder Prozesse sind die Akzeptanz bei
verschiedenen Bevölkerungsgruppen, die Steigerung der digitalen Gesundheitskompetenz der Patientinnen und Patienten sowie
deren Offenheit gegenüber digitalen Gesundheitsangeboten von besonderem Interesse.
Nicht gefördert werden:
- Studien zum Nachweis positiver Versorgungseffekte (z. B. für DiGAs, vgl. 139e
SGB V)
- Vorhaben, deren Schwerpunkt erkennbar darin besteht, produktbezogene Erkenntnisse bzw. grundlegende Nutzenerkenntnisse für
die Anwendung eines
bestimmten Produkts (z. B. Medizinprodukte oder digitale Gesundheitsanwendungen) oder zu Methoden für die Anwendung eines
solchen Produkts, zu gewinnen (Forschung und Entwicklung zu Produktinnovationen) oder für die ein
primär kommerzielles Interesse besteht (Produktentwicklung und Testung)
- Vorhaben, die sich vorrangig mit der Erarbeitung von nicht skalierbaren Individuallösungen befassen
- Vorhaben, die als Ziel die Entwicklung bzw. Durchführung einer reinen ITSchulung haben.
5
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Einrichtungen und Träger, staatliche und nichtstaatliche (Fach-)
Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, gemeinnützige Körperschaften (z. B. eingetragene Vereine,
Stiftungen und gemeinnützige GmbHs), Gebietskörperschafen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einschlägigen
medizinischwissenschaftlichen Erfahrungen und/oder statistischen Erfahrungen in der empirischen
(Verhaltens-, Wirtschafts-, Sozial-) Forschung.
Kleine und mittlere Unternehmen oder KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der
KMU-Definition der Europäischen Union (EU)1
erfüllen.
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung
gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)2
bzw. KMUEmpfehlung der Europäischen Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden
kann, siehe den Unionsrahmen für staatliche Beihilfen
zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FEI-Unionsrahmen)3
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden sowie Ressortforschungseinrichtungen kann
nur unter bestimmten Voraussetzungen
eine Förderung für ihren zusätzlichen vorhabenbedingten Aufwand bewilligt werden.
1
Vgl. Anhang der I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der
Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422
(2003/361/EG)
(ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36)
2
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen
mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14.06.2017, (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S.),
der Verordnung (EU) 2020/972 vom 02.7.2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung
und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpas-sungen (ABl. L 215
vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur
Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Ver-ordnung (EU)
2023/1315 vom 23.06.2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter
Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeits-weise der
Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.06.2023, S.1).
3
Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28.10.2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
6
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung
(Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung,
die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient, in Deutschland
verlangt.
4. Fördervoraussetzungen/Zuwendungsvoraussetzungen
Ein Eigeninteresse wird vorausgesetzt. Dieses ist durch die Einbringung eines Eigenanteils (Eigenmittel oder Eigenleistung) in
Höhe von mindestens 10 % der in Zusammenhang mit dem Vorhaben stehenden finanziellen Aufwendungen deutlich zu machen. Bei
Zuwendungen an Unternehmen ist ggf. das Beihilferecht der Europäischen Union zu beachten.
Kooperationen
Für die Durchführung von Vorhaben mit mehr als einem Partner bilden die Antragsteller
einen Verbund. Die Verbundpartner müssen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem
Vorhaben ergeben, in einem schriftlichen Kooperationsvertrag regeln. Weitere Details
sind dem Merkblatt zur Kooperationsvereinbarung von Verbundvorhaben zu entnehmen
(https://projekttraeger.dlr.de/sites/default/files/documents/documents/foerderangebote/Merkblatt_Koor.vereinbarung.pdf). Der
Projektbeschreibung, die in der ersten
Stufe des zweistufigen Verfahrens eingereicht wird (siehe Abschnitt 8.2 Verfahren), müssen zunächst lediglich formlose
Kooperationserklärungen beigefügt werden.
Alle Verbundpartner, auch Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung im
Sinne von Nr. 16 Buchstabe ff) des FEI-Unionsrahmen, stellen sicher, dass im Rahmen des
Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind
die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FEI-Unionsrahmens zu beachten.
Auswahlkriterien
Die Auswahl erfolgt in einem offenen Wettbewerb unter Hinzuziehung externer Expertinnen und Experten nach den im Folgenden
genannten Förderkriterien.
a. Beitrag zur Verbesserung der Versorgung und Relevanz
7
Das vorgeschlagene Vorhaben muss dazu beitragen die digitale Kompetenz von Patientinnen und Patienten zu verbessern. Hierzu
ist detailliert und begründend darzustellen, welche Probleme und Herausforderungen konkret adressiert werden und inwiefern im
Vorhaben bestehende Lücken geschlossen werden bzw. welche Probleme wie durch das Vorhaben gelöst werden. Besonders relevant
sind hierbei Maßnahmen zur Einführung und
Anwendung verfügbarer digitaler Technologien unter besonderer Berücksichtigung von
Ein- und Umstiegshürden. Das Vorhaben soll dazu beitragen, vorhandene Ressourcen effektiver und effizienter zu nutzen oder
bisher ungenutzte Ressourcen zu erschließen.
Zudem muss dargestellt werden, wie die adressierten Probleme und Herausforderungen
aktuell angegangen werden und inwiefern sich das vorgeschlagene Vorhaben von aktuellen Herangehensweisen abhebt.
b. Methodische Qualität und Machbarkeit
Die Projektbeschreibung muss von hoher methodischer Qualität sein, und es muss nachvollziehbar zu entnehmen sein, wie die
angestrebten Ziele erreicht werden sollen. Es ist
darzulegen, dass in der Gesamtförderdauer (siehe 5. Umfang der Förderung) die Vorhabenziele und belastbare Aussagen zu den
Fragestellungen zu erreichen sind. Dementsprechend muss der Arbeits- und Zeitplan realistisch und in der Laufzeit des
Vorhabens
durchführbar sein. Ggf. bestehende Risiken für die Durchführung des Vorhabens und entsprechende Strategien, um diesen zu
begegnen, sind zu benennen.
c. Wissenschaftliche Qualität
Das vorgeschlagene Vorhaben muss den aktuellen Stand der Forschung berücksichtigen
und darauf aufsetzen.
d. Forschungsinfrastruktur und Kooperationspartner
Für die Umsetzung relevante Kooperationspartner sind in das geplante Vorhaben einzubeziehen. Es sind formlose
Kooperationserklärungen vorzulegen. Greifen Förderinteressierte auf vorhandene Netzwerke zurück, sind diese zu benennen.
e. Expertise und Vorerfahrungen
Die Förderinteressierten müssen durch auf den jeweiligen Ansatz bezogene wissenschaftliche oder (versorgungs-)praktische
Erfahrungen und durch einschlägige Vorarbeiten zur
Thematik ausgewiesen sein und über die erforderliche Kompetenz und Expertise verfügen, die zur Durchführung des geplanten
Vorhabens erforderlich sind. Dies ist in der Projektbeschreibung darzulegen. Alternativ kann dargelegt werden, wie fehlende
Kompetenz
und Expertise kompensiert werden, z. B. durch die Einbindung ausgewiesener Expertinnen und Experten.
8
f. Skalierbarkeit und Nachhaltigkeit
Das vorgeschlagene Vorhaben muss sich dadurch auszeichnen, dass es klar umrissen für
Patientinnen und Patienten ist (siehe 1. und 2.). Die Maßnahmen müssen so konzipiert
sein, dass sie nach Abschluss der Durchführung auch von anderen Patientinnen und Patienten durchgeführt werden könnte. Es
ist daher darzustellen, wie im Rahmen des Vorhabens erarbeitete Materialen (Handreichungen, Guidelines, Checklisten o. ä.)
der Allgemeinheit verfügbar gemacht werden sollen.
Die Ergebnisse des Vorhabens sollen nachhaltig nutzbar sein und zur Umsetzung digitaler
Transformationsprozesse beitragen. In diesem Zusammenhang ist darzulegen, wie die Ergebnisse die digitale Kompetenz von
Patientinnen und Patienten verbessern können und/
oder welche Hemmnisse dem entgegenstehen könnten und wie diese überwunden werden sollen. Die Projektbeschreibung muss Pläne
zur weiteren Nutzung der Erkenntnisse
und Erfahrungen nach Beendigung des Vorhabens sowie einen konkreten Verwertungsplan beinhalten. Sofern zutreffend, sollte
dabei auch die Nutzerfreundlichkeit der Ansätze/Lösungen beachtet werden.
Um die breite Nutzung der Ergebnisse zu ermöglichen, sind die Effekte der Intervention
darzustellen (Ergebnismessung oder Evaluation). Hierbei steht der praktische Nutzen
für die Betroffenen im Mittelpunkt des Interesses. Dieser kann z. B. durch die Auswertung
von Befragungen von Betroffenen (schriftlich oder mündlich) erhoben werden. Die Standards für Evaluation der DeGEval -
Gesellschaft für Evaluation e. V. sollten dabei als Orientierung dienen
(https://www.degeval.org/publikationen/standards-fuer-evaluation/). Flankierende Maßnahmen zur breiteren Bekanntmachung der
Ergebnisse sind erwünscht. So können z. B. zur Dissemination der Erkenntnisse Veranstaltungen mit wesentlichen Akteuren des
Gesundheitswesens durchgeführt werden.
g. Genderaspekte
Im Rahmen der Vorhabenplanung, -durchführung und -auswertung sind GenderMainstreaming-Aspekte organisatorisch, strukturell
sowie inhaltlich durchgängig zu berücksichtigen und gleichfalls umzusetzen. Organisatorische und strukturelle
GenderMainstreaming-Aspekte beziehen sich auf die personelle Besetzung von Projektteams
und projektspezifischen Gremien und Strukturen (z. B. Beiräte, Advisory Boards, etc.) sowie die Berücksichtigung von
gendergerechter Sprache. Inhaltliche GenderMainstreaming-Aspekte beziehen sich auf das Projektdesign und die differenzierte
Datenauswertung nach Geschlechtern bzw. genderspezifischen Merkmalen. Nähere Informationen hierzu sind im verlinkten
Dokument beschrieben: https://projekttraeger.dlr.de/media/dokumente/foerderangebote/Checkliste_Gender.pdf
9
h. Partizipation
Für das Vorhaben relevante Zielgruppen sind grundsätzlich und in angemessenem Maße
in dessen Durchführung einzubeziehen, sofern dies zur Qualität des Vorhabens beiträgt.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem
Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen. Bei den Maßnahmen ist der Aspekt der
Barrierefreiheit mitzudenken.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer
11a zu 44 BHO sind die Ziele des Vorhabens inklusive Angaben zur Messung der Zielerreichung in der Projektbeschreibung bzw.
im Projektantrag darzustellen.
5. Umfang der Förderung
Für die Förderung des geplanten Vorhabens kann grundsätzlich über einen Zeitraum von
bis zu 18 Monaten eine nicht rückzahlbare Zuwendung im Wege der Projektförderung
gewährt werden.
Die Vorhaben sollen möglichst im 4. Quartal 2026 starten.
Zuwendungsfähig sind der vorhabenbedingte Mehraufwand wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie (ausnahmsweise)
vorhabenbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung zuzurechnen sind. Aufgabenpakete können auch per Auftrag an
Dritte vergeben werden. Ausgaben für Publikationsgebühren, die während der Laufzeit des geplanten
Vorhabens für die Open Access-Veröffentlichung der Ergebnisse entstehen, können
grundsätzlich erstattet werden. Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für grundfinanziertes Stammpersonal.
Gefördert werden kann auch die Bereitstellung von Technik, wenn diese zur Veranschaulichung von Best Practice Beispielen oder
Use Cases während der Schulung von Versicherten z. B. für Anschauungszwecke eingesetzt wird.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen
und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten
fallen, sind die zuwendungsfähigen vorhabenbezogenen Ausgaben (bei der FraunhoferGesellschaft und ggf. bei Helmholtz-Zentren
die zuwendungsfähigen projektbezogenen
Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu
100 % gefördert werden können.
10
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
und für geplante Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten4
fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In
der Regel können diese unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe
Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote
muss die AGVO berücksichtigen (s. Anlage).
6. Rechtsgrundlage
Die Gewährung von Fördermitteln erfolgt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der
23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Ein Rechtsanspruch der
Antragstellenden auf Gewährung einer Zuwendung
besteht nicht. Vielmehr entscheidet das BMG aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens
im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. in
besonderen Ausnahmefällen auf Kostenbasis die Allgemeinen Nebenbestimmungen für
Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, ANBest-P Kosten in der jeweils geltenden
Fassung) bzw. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und
Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK in der jeweils geltenden Fassung).
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25
Absatz 1 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der AGVO der Europäischen Kommission gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung
der in Kapitel 1 AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der
Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen
Vorgaben für die Förderrichtlinie).
4
Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff
(ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
11
7. Hinweise zu Nutzungsrechten
Es liegt im Interesse des BMG, Ergebnisse des Vorhabens für alle Interessenten im Gesundheitssystem nutzbar zu machen. Für
die im Rahmen der Förderung erzielten Ergebnisse und Entwicklungen liegen die Urheber- und Nutzungsrechte zwar grundsätzlich
beim Zuwendungsempfänger, in Ergänzung hierzu haben jedoch das BMG und seine nachgeordneten Behörden ein nicht
ausschließliches, nicht übertragbares, unentgeltliches
Nutzungsrecht auf alle Nutzungsarten an den Ergebnissen und Entwicklungen des Vorhabens. Das Nutzungsrecht ist räumlich,
zeitlich und inhaltlich unbeschränkt. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Zuwendungsempfänger die ihm zustehenden
Nutzungsrechte
auf Dritte überträgt oder Dritten Nutzungsrechte einräumt bzw. verkauft. In Verträge mit
Kooperationspartnern bzw. entsprechenden Geschäftspartnern ist daher folgende Passage aufzunehmen: Dem BMG und seinen
nachgeordneten Behörden wird ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, unentgeltliches Nutzungsrecht auf alle
Nutzungsarten
an den Ergebnissen und Entwicklungen des Vorhabens eingeräumt. Das Nutzungsrecht
ist räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt."
Barrierefreiheit
Die EU hat die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26.10.2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen verabschiedet,
die am 23.12.2016 in Kraft getreten ist. Sie
wurde mit der Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) vom 10.7.2018
in nationales Recht umgesetzt (vgl.
https://bik-fuer-alle.de/eu-richtlinie-barrierefreiewebangebote-oeffentlicher-stellen.html).
Die Behörden des Bundes sind daher verpflichtet, ihre (sämtlichen) Inhalte im Internet
(und in den sozialen Medien) barrierefrei zu gestalten. Die im Zusammenhang mit diesem
Projekt veröffentlichten Dateien (vor allem PDF-Dateien) müssen daher barrierefrei sein.
Dies betrifft auch Veröffentlichungen aus den geförderten Projekten außerhalb wissenschaftlicher Zeitschriften.
12
Open Access-Veröffentlichung
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer
wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies vorrangig so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der
unentgeltliche elektronische Zugriff (OpenAccess) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag
in einer
der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht
wird.
8. Verfahren
8.1. Einschaltung eines Projektträgers, Projektbeschreibung und sonstige Unterlagen
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMG folgenden Projektträger beauftragt:
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR)
DLR Projektträger
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Ansprechpartner sind:
Dr. Mario Paterno
Telefon: +49 228 3821-2377
Dr. Joachim Burbiel
Telefon: +49 228 3821-1351
Dr. Fabian Gondorf
Telefon: +49 228 3821- 2466
Telefax + 49 228 3821-1257
E-Mail: projekttraeger-bmg@dlr.de
8.2. Verfahren
Das Verfahren ist zweistufig angelegt. In der ersten Stufe werden Projektbeschreibungen
ausgewählt. Erst in der zweiten Stufe werden förmliche Förderanträge gestellt.
In der ersten Verfahrensstufe ist dem Projektträger
13
bis spätestens zum 06.07.2026, 12:00 Uhr MESZ
eine Projektbeschreibung in elektronischer Form auf folgender Internetseite:
https://ptoutline.eu/app/digitalkompetenz
in deutscher Sprache hochzuladen.
Die Projektbeschreibung sollte nicht mehr als 15 Seiten (DIN-A4-Format, Schrift Arial
Größe 11, 1,5-zeilig) umfassen und ist gemäß dem Leitfaden zur Erstellung einer Projektbeschreibung zu strukturieren. Der
Leitfaden kann auf folgender Internetseite
des DLR Projektträger heruntergeladen werden: https://projekttraeger.dlr.de/
media/gesundheit/dokumente/Vorlage_Projektbeschreibung_bzw_Formantrag.docx
Die Projektbeschreibung muss alle Informationen beinhalten, die für eine sachgerechte
Beurteilung erforderlich sind, und sie muss aus sich selbst heraus, ohne Lektüre der zitierten Literatur, verständlich sein.
Die vorgelegten Projektbeschreibungen werden unter Hinzuziehung eines Kreises von
unabhängigen Gutachterinnen und Gutachtern unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien bewertet (siehe auch 4.
Fördervoraussetzungen). Auf der Grundlage der Bewertung wird dann das für die Förderung geeignete Vorhaben ausgewählt. Das
Auswahlergebnis wird den Interessentinnen und Interessenten schriftlich mitgeteilt. Aus der Vorlage der Projektbeschreibung
kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet
werden.
Sollte vorgesehen sein, dass das Projekt von mehreren wissenschaftlichen Partnerinnen
und Partnern gemeinsam eingereicht wird (Verbundprojekt), ist eine verantwortliche Ansprechperson zu benennen, die die
Einreichung koordiniert (Koordinatorin bzw. Koordinator). Bei einem Verbundprojekt ist eine abgestimmte, gemeinsame
Projektbeschreibung von der Verbundkoordinatorin bzw. vom Verbundkoordinator vorzulegen.
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasserinnen bzw. Verfasser der positiv bewerteten Projektbeschreibung unter
Angabe eines Termins schriftlich aufgefordert, einen
vollständigen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Die Kontaktaufnahme mit dem DLR
Projektträger wird empfohlen. Antragsformulare und Ausfüllungshinweise werden den
Antragstellenden zur Verfügung gestellt. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in
Abstimmung mit der Verbundkoordinatorin bzw. dem Verbundkoordinator vorzulegen.
Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen sind im förmlichen Förderantrag zu beachten
und umzusetzen. Aus der Aufforderung zur Antragstellung kann kein Förderanspruch abgeleitet werden.
14
Nach abschließender Prüfung des förmlichen Förderantrags entscheidet das BMG auf Basis der verfügbaren Haushaltsmittel
und nach den genannten Kriterien durch Bescheid
über die Bewilligung des vorgelegten Antrags.
Es wird empfohlen, für die Antragsberatung mit dem zuständigen Projektträger Kontakt
aufzunehmen.
8.3. Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die
gegebenenfalls erforderliche Aufhebung
des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die
Verwaltungsvorschriften zu 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die 48 bis 49a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit
nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
9. Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung unter www.service.bund.de in
Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der
AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30.6.2027, befristet. Sollte die zeitliche
Anwendung der AGVO ohne
die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden,
verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den
31.12.2031 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt
werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann
geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31.12.2031 in Kraft gesetzt
werden.
Bonn, den 20.05.2026
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Prof. Dr. Martin Dietrich
15
Anlage: Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
A. Beihilfen nach der AGVO (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)
1. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3
AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels 1 AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von
Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels 3 erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung
der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte
verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO
gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das
Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der
Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit
mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der
Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein
Unternehmen, die sich am 31.12.2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im
Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden
nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden. Der
Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass das BMG alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die
Einhaltung der
vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen
Kommission auf Verlangen aushändigt.
Diese Förderrichtlinie gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt
nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag
muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a. Name und Größe des Unternehmens,
16
b. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
c. Standort des Vorhabens,
d. die Kosten des Vorhabens, sowie
e. die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe
der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der
Antragsteller bereit:
zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
zur Mitwirkung im Falle von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.5
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:
das BMG alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für
10 Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
das BMG Beihilfen über 100.000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht6.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form
von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in
nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
55 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe i Ziffer i AGVO)
35 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben in der experimentellen Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii
AGVO).
5
Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
6 Die Transparenzdatenbank der Europäischen Kommission kann unter folgendem Link aufgerufen werden:
https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de. Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach
Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter
anderem der Name
oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.
17
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die
Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht
durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur
Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2. Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere
bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und
Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und
Förderquoten für
Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
Grundlagenforschung;
industrielle Forschung;
experimentelle Entwicklung;
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis c AGVO; Begrifflichkeiten gem. Artikel 2 Nummer
84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industrielen Forschung und experimentellen
Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des
FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind
den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
a) Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese
für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
b) Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente
und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den
Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer
des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
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d) Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arms-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz
erworbene Patente sowie Kosten für Beratung
und gleichwertige Dienstleistungen die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchtstabe d
AGVO);
e) zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen) die
unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25
Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5
Buchstabe a AGVO);
50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5
Buchstabe b AGVO);
25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der
beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25
Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird
in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei
kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet,
oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für
Forschung und Wissensverbreitung die mindestens 10 % der beihilfefähigen
Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu
veröffentlichen;
b) die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch
gebührenfreie Software beziehungsweise
Open Source-Software weite Verbreitung;
19
c) der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche
Lizenzen für die Nutzung
durch Dritte im EWR zu Markpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen;
d) das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikel 107
Absatz 3 Buchstabe a AEUV
erfüllt;
um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem
Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz
3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
a) von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt
wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens
gemeinsam konzipiert
wurde,
und
b) eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei
Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn
es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei
Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei
dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt,
und
c) mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhaben finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des
EWR-Abkommens
durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch
gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung
oder
der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die
durch Rechte des geistigen
Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen
diskriminierungsfrei zu erteilen.
20
Allgemeine Hinweise
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar,
spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und
sonstigen Abgaben herangezogen.
3. Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die
Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten
/ Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden
Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder
sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der
Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die
Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder
Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt,
sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen
Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten
Finanzierungssatz nicht überschreitet Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen
sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
a. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten,
jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung
die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität
bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit
anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und
zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt
einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder
in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für
dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die
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in Kapitel 3 AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschri

Source: 4 https://service.bund.de/IMPORTE/Ausschreibungen/editor/Bundesministerium-fuer-Gesundheit/2026/05/6509843.html
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