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Ausschreibung: Deutschland  Dienstleistungen im Zusammenhang mit Siedlungs- und anderen Abfällen  Verwertung von Alttextilien Altschuhen aus dem Landkreis Peine ab 01.07.2026 - DEU-Peine
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Siedlungs- und anderen Abfällen
Dokument Nr...: 292237-2026 (ID: 2026042900445606923)
Veröffentlicht: 29.04.2026
*
  DEU-Peine: Deutschland  Dienstleistungen im Zusammenhang mit Siedlungs- und
anderen Abfällen  Verwertung von Alttextilien Altschuhen aus dem Landkreis
Peine ab 01.07.2026
   2026/S 83/2026 292237
   Deutschland  Dienstleistungen im Zusammenhang mit Siedlungs- und anderen Abfällen 
   Verwertung von Alttextilien Altschuhen aus dem Landkreis Peine ab 01.07.2026
   OJ S 83/2026 29/04/2026
   Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung  Standardregelung - Änderungsbekanntmachung
   Dienstleistungen
   1. Beschaffer
      1.1. Beschaffer
           Offizielle Bezeichnung: Abfallwirtschafts- und Beschäftigungsbetriebe (A+B) Landkreis Peine
	   E-Mail: rechnung@ab-peine.de
           Rechtsform des Erwerbers: Von einer lokalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung
           des öffentlichen Rechts
           Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Umweltschutz
   2. Verfahren
      2.1. Verfahren
	   Titel: Verwertung von Alttextilien Altschuhen aus dem Landkreis Peine ab 01.07.2026
	   Beschreibung: Gegenstand der Leistung ist die Verwertung von Alttextilien und Altschuhen der
           A+B Peine als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger überlassenen Alttextilien und
	   Altschuhe ab dem 01.07.2026. Die Leistung umfasst den Transport (ggf. Umschlag) bis zur
	   Verwertungsanlage und die Verwertung. Ferner sind vom Auftragnehmer an der
	   Zentraldeponie AEZ in Hohenhameln- Stedum geeignete Transportmittel (bspw.
           Wechselbrücken) bereitzustellen, die von der Auftraggeberin befüllt werden. Die Alttextilien
           und Altschuhe werden nach Wahl des Auftragnehmers entweder verpackt in Säcken oder als
           Ballen verpresst zur Übernahme bereitgestellt. Die Alttextilien und Altschuhe sind einer
           ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuzuführen. Sie sind zu sortieren und
	   entsprechend der Rangfolge der 5-stufigen Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
	   und der EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG vorrangig wiederzuverwenden und stofflich zu
           verwerten. Die erwartete Sammelmenge für Alttextilien und Altschuhe beträgt nach Schätzung
	   der Auftraggeberin ca. 500 bis 600 Mg/Jahr.
	   Kennung des Verfahrens: bb4757e1-32bf-4b2e-9bfe-219980be7724
	   Verfahrensart: Offenes Verfahren
	   Das Verfahren wird beschleunigt: nein
     2.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Dienstleistungen
	    Haupteinstufung (cpv): 90500000 Dienstleistungen im Zusammenhang mit Siedlungs- und
            anderen Abfällen
     2.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Peine (DE91A)
	    Land: Deutschland
     2.1.4. Allgemeine Informationen
	    Rechtsgrundlage:
	    Richtlinie 2014/24/EU
	      vgv -
     2.1.6. Ausschlussgründe
            Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung
            Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Bildung krimineller Vereinigungen: § 123 Abs. 1
            Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
	    Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine
            Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder
            gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist
            wegen einer Straftat nach: § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen) --- § 123 Abs. 1 Nr.
            1 GWB: § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu
	    jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon
            haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig
            verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig
            festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 129a StGB (Bildung terroristischer
	    Vereinigungen)
            Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: § 123
            Abs. 1 Nr. 2 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt
	    des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine
            Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder
            gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist
            wegen einer Straftat nach: § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) --- § 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB:
            Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
	    Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine
            Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder
            gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist
            wegen einer Straftat nach: § 261 StGB (Geldwäsche)
            Betrug: Betrug oder Subventionsbetrug: § 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB: Öffentliche Auftraggeber
            schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme
	    aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen
            zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach §
            30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 264 StGB
            (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union
            oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet
            werden --- § 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu
	    jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon
            haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig
            verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig
            festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich
            die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die
            von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden
            Korruption: Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung: § 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB:
            Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt
	    desVergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine
            Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder
            gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist
            wegen einer Straftat nach: §§ 299 (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen
            Verkehr), 299a und 299b (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) StGB --- §
            123 Abs. 1 Nr. 7 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem
	    Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben,
              dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt
              oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt
              worden ist wegen einer Straftat nach: § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von
              Mandatsträgern) --- § 123 Abs. 1 Nr. 8 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein
	      Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie
	      Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen
              ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG
              rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: §§ 333 (Vorteilsgewährung) und
              334 (Bestechung) StGB, jeweils auch iVm § 335a StGB (Ausländische und internationale
              Bedienstete) --- § 123 Abs. 1 Nr. 9 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen
	      zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon
              haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig
              verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig
              festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung
              internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit
              internationalem Geschäftsverkehr)
	      Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Menschenhandel,
              Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung: § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: Öffentliche
              Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
	      Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem
              Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine
              Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: §§
              232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution,
	      Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer
	      Freiheitsberaubung).
              Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen: Verstöße
              gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen: § 123 Abs. 4 Satz 1 Nr.
	      1 und 2 GWB: Ausschluss, wenn ein Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von
              Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige
              Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder der
              öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung dieser Verpflichtung
	      nachweisen kann. Das gilt nicht, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch
              nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Beiträge zur
              Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
              Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern: Verstöße gegen Verpflichtungen
              zur Zahlung von Steuern oder Abgaben: § 123 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 GWB: Ausschluss,
	      wenn ein Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht
              nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige
              Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder der öffentliche Auftraggeber auf sonstige
	      geeignete Weise die Verletzung dieser Verpflichtung nachweisen kann. Das gilt nicht, wenn
	      das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung
              vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern oder Abgaben einschließlich Zinsen,
              Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
              Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Verstöße gegen umweltrechtliche
              Verpflichtungen: § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter
              Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem
	      Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
              ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich
              gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
              Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Verstöße gegen sozialrechtliche
              Verpflichtungen: § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter
              Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem
	      Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
              ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich
              gegengeltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
              Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Insolvenz: § 124 Abs. 1 Nr.
              2 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
              Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
              Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen
              zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein
              vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen
	      Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der
              Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
              Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Mit
              Insolvenz vergleichbares Verfahren: § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Öffentliche Auftraggeber
              können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu
	      jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
              ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des
	      Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder
              eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden
              ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit
	      eingestellt hat.
              Zahlungsunfähigkeit: Zahlungsunfähigkeit: § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Öffentliche Auftraggeber
              können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu
	      jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
              ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des
	      Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder
              eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden
              ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit
	      eingestellt hat.
              Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Einstellung der beruflichen Tätigkeit: § 124 Abs. 1 Nr. 2
              GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
              Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
              Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen
              zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein
              vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen
	      Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der
              Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
              Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: Schwere Verfehlung: § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB:
              Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
              Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
              Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der
              beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die
              Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird.
	      Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs:
              Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen: § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB: Öffentliche
              Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
	      Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
              Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende
              Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen
	      Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine
              Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
              Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Interessenkonflikt: §
              124 Abs. 1 Nr. 5 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des
              Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
              Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein
              Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die
              Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei
              der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere,
              weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann (vgl. auch § 6
              VgV). Verbotstatbestände nach Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-
	      Sanktionen).
	      Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens:
              Wettbewerbsverzerrung wegen Vorbefassung: § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB: Öffentliche
              Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
	      Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
              Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass
	      das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und
              diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen
	      beseitigt werden kann.
	      Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Mangelhafte
              Erfüllung eines früheren öffentlichen Auftrags: § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB: Öffentliche
              Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
	      Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
              Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei
              der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder
              fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu
              Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
              Täuschung, Zurückhaltung von Informationen, Unfähigkeit zur Vorlage erforderlicher
              Unterlagen oder Erlangung vertraulicher Informationen zu dem Verfahren: Täuschung oder
              unzulässige Beeinflussung des Vergabeverfahrens: § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB: Öffentliche
              Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
	      Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
              Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe
              oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte
              zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln. ---
              § 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des
              Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
              Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das
              Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in
              unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten,
              durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig
              oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des
              öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche
              Informationen zu übermitteln.
              Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Verstöße gegen arbeitsrechtliche
              Verpflichtungen: § 21 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG: Von der Teilnahme an einem Wettbewerb
              um einen Liefer-, Bau oder Dienstleistungsauftrag der in den §§ 99 und 100 GWB genannten
	      Auftraggeber sollen Bewerber bis zu einer Dauer von drei Jahren ausgeschlossen werden, die
              oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte nach 1. § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10
              bis 11 SchwarzArbG, 2. § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 SGB III, 3. §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c,
              1d, 1f oder 2 AÜG oder 4. § 266a Abs. 1 bis 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei
              Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer
              Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt
              auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall
              angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung
              nach Satz 1 besteht. --- § 21 Abs. 1 Satz 1 AEntG: Von der Teilnahme an einem Wettbewerb
              um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen
              Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber oder Bewerberinnen
              für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit
              ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 und 11 oder
              Abs. 2 AEntG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden
              sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im
              Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden
              Verfehlung im Sinne des Satzes 1 besteht. --- § 19 Abs. 1 Satz 1 MiLoG: Von der Teilnahme
              an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau-oder Dienstleistungsauftrag der in §§ 99 und 100
              des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen
              Bewerberinnen oder Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen
              Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes
              nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 10 und 11 oder Abs. 2 mit einer Geldbuße von wenigstens
              zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. --- § 4 Abs. 1 NTVergG: Öffentliche
              Aufträge über Bau- und Dienstleistungen dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die
              bei Angebotsabgabe erklären, bei der Ausführung des Auftrags im Inland 1. ihren
              Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 22 MiLoG mindestens ein
	      Mindestentgelt nach den Vorgaben des MiLoG und 2. ihren Arbeitnehmerinnen und
              Arbeitnehmern, die von Regelungen nach § 1 Abs. 3 MiLoG, insbesondere von
              Branchentarifverträgen, die nach den Vorgaben des AEntGbundesweit zwingend Anwendung
	      finden, erfasst werden, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben dieser Regelungen
              zu zahlen. § 4 Abs. 2 NTVergG: Fehlt bei Angebotsabgabe die Erklärung nach Absatz 1 und
	      wird sie auch nach Aufforderung nicht vorgelegt, so ist das Angebot von der Wertung
              auszuschließen.
   5. Los
      5.1. Los: LOT-0001
	   Titel: Verwertung von Alttextilien Altschuhen aus dem Landkreis Peine ab 01.07.2026
	   Beschreibung: Gegenstand der Leistung ist die Verwertung von Alttextilien und Altschuhen der
           A+B Peine als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger überlassenen Alttextilien und
	   Altschuhe ab dem 01.07.2025. Die Leistung umfasst den Transport (ggf. Umschlag) bis zur
	   Verwertungsanlage und die Verwertung. Ferner sind vom Auftragnehmer an der
	   Zentraldeponie AEZ in Hohenhameln- Stedum geeignete Transportmittel (bspw.
           Wechselbrücken) bereitzustellen, die von der Auftraggeberin befüllt werden. Die Alttextilien
           und Altschuhe werden nach Wahl des Auftragnehmers entweder verpackt in Säcken oder als
           Ballen verpresst zur Übernahme bereitgestellt. Die Alttextilien und Altschuhe sind einer
           ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuzuführen. Sie sind zu sortieren und
	   entsprechend der Rangfolge der 5-stufigen Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
	   und der EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG vorrangig wiederzuverwenden und stofflich zu
           verwerten. Die erwartete Sammelmenge für Alttextilien und Altschuhe beträgt nach Schätzung
	   der Auftraggeberin ca. 500 bis 600 Mg/Jahr.
	      Interne Kennung: LOT-0001 E44969262
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Dienstleistungen
	    Haupteinstufung (cpv): 90500000 Dienstleistungen im Zusammenhang mit Siedlungs- und
            anderen Abfällen
	    Optionen:
            Beschreibung der Optionen: Option der Vertragsverlängerung um 1 Jahr bis zum 30.06.2028.
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Land, Gliederung (NUTS): Peine (DE91A)
	    Land: Deutschland
     5.1.3. Geschätzte Dauer
	    Enddatum der Laufzeit: 30/06/2027
	    Andere Laufzeit: Unbekannt
     5.1.6. Allgemeine Informationen
	    Vorbehaltene Teilnahme:
	    Teilnahme ist nicht vorbehalten.
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
            Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: ja
            Zusätzliche Informationen: #Besonders auch geeignet für:freelance#, #Besonders auch
            geeignet für:startup#, #Besonders auch geeignet für:other-sme#, #Besonders auch geeignet
            für:selbst#
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
	    Konzept zur Verringerung der Umweltauswirkungen: Vermeidung und Verminderung der
	    Umweltverschmutzung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
	    Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
            Beschreibung des Auswahlkriteriums: Bietergemeinschaften haben ein Verzeichnis über die
            Mitglieder der Bietergemeinschaft mit Benennung des bevollmächtigten Vertreters der
	    Bietergemeinschaft sowie eine von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft rechtsverbindlich
            unterzeichnete Erklärung zu übergeben, aus der hervorgeht, dass der bevollmächtigte
            Vertreter der Bietergemeinschaft die im Verzeichnis aufgeführten Mitglieder gegen über dem
	    Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und alle Mitglieder der Bietergemeinschaft als
            Gesamtschuldner haften, wobei diese Haftung auch nach Auflösung der Bietergemeinschaft
	    bestehen bleibt (Formular vorhanden).
              Kriterium: Techniker oder technische Stellen zur Durchführung der Arbeiten
	      Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ggf. Angaben zum Einsatz von Unterauftragnehmern
              mit Angabe der Leistungsbereiche; freiwillige Angabe, wer für bestimmte Leistungen als
	      Unterauftragnehmer vorgesehen ist. Formular vorhanden. Auf gesonderte Aufforderung sind
	      die Unterauftragnehmer zu benennen.
	      Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
              Beschreibung des Auswahlkriteriums: Übersicht und Angaben zum Bieter, Angaben zur
              Unternehmensstruktur einschließlich Darstellung bestehender gesellschaftsrechtlicher
              Verbindungen und Beteiligungsverhältnisse mit Angabe des Anteilsverhältnisses.
	      Kriterium: Anteil der Unterauftragsvergabe
              Beschreibung des Auswahlkriteriums: Möchte sich der Bieter im Wege einer Eignungsleihe auf
              die Fähigkeiten von Drittunternehmen berufen, hat er für den Nachweis, dass ihm die für den
              Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, eine entsprechende
              Verpflichtungserklärung dieses Unternehmen vorzulegen (vgl. § 47 Abs. 1 VgV).
	      Kriterium: Relevante Bildungs- und Berufsqualifikationen
              Beschreibung des Auswahlkriteriums: Nachweis über die Zertifizierung gem. § 56 KrWG
	      (Entsorgungsfachbetrieb) oder Einzelnachweis der Zertifizierungsvoraussetzung / Fachkunde
              für die einzelnen zu erbringenden Leistungen. Alternativ kann dem Angebot bei
              entsprechender Begründung ein gleichwertiger Nachweis zuständiger Qualitätskontrollinstitute
              oder -stellen beigefügt werden. Formular vorhanden.
	      Kriterium: Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen
	      Beschreibung des Auswahlkriteriums: Referenzangaben zu mindestens einer Leistung, die mit
              der zu erbringenden Leistung vergleichbar ist. Der Ausführungszeitraum der
	      Referenzleistungen muss mindestens mit einem Jahr innerhalb der letzten drei Jahren vor der
              Bekanntmachung der Ausschreibung liegen. Für alle Referenzen sind folgende Angaben zu
	      machen: Nennung des Auftraggebers und des Ansprechpartners (mit Telefonnummer und E-
	      Mail-Adresse), Bezeichnung des Auftrags, Beschreibung des Leistungsumfanges inkl.
              Ausführungszeitraum, Auftragssumme (netto). Formular vorhanden. Auf gesonderte
              Aufforderung sind Auftraggeberbestätigungen zu den angegebenen Referenzen vorzulegen.
	      Kriterium: Berufliche Risikohaftpflichtversicherung
              Beschreibung des Auswahlkriteriums: Eigenerklärung des Bieters über das Bestehen einer
              angemessenen und gültigen Betriebshaftpflichtversicherung für den ausgeschriebenen
              Leistungsbereich spätestens ab Leistungsbeginn(Formular vorhanden), alternativ der
              Nachweis einer solchen Versicherung. Die Versicherung muss etwaige Ansprüche aus diesem
              Vertrag über mind. 3 Mio.  für Personen-/ Sachschäden und mind. 1 Mio.  für
              Vermögensschäden decken. Die genannten Mindestversicherungssummen müssen
              zumindest für zwei Schadensfälle pro Jahr (also 2-fach maximiert) zur Verfügung stehen. Der
	      Nachweis einer solchen Versicherung ist dem Auftraggeber zum Leistungsbeginn
	      nachzuweisen.
	      Kriterium: Relevante Bildungs- und Berufsqualifikationen
	      Beschreibung des Auswahlkriteriums: Darstellung des Gesamtkonzepts der
              Leistungserbringung inkl. Angaben zur technischen Ausrüstung und technischen Leitung des
	      Unternehmens, der/den vorgesehenen Verwertungsanlage(n) (Formular vorhanden) sowie
              ggf. zur Zulässigkeit der Verbringung der Abfälle in das Ausland.
	      Kriterium: Relevante Bildungs- und Berufsqualifikationen
              Beschreibung des Auswahlkriteriums: Eigenerklärung zur Erfüllung der gewerberechtlichen
              Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistung (im Angebotsschreiben).
	      Kriterium: Versorgungssicherheit
              Beschreibung des Auswahlkriteriums: Eigenerklärung, während der gesamten Vertragslaufzeit
              über ausreichende Kapazitäten zur Erbringung Leistungen zu verfügen (im
	      Angebotsschreiben).
	      Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
              Beschreibung des Auswahlkriteriums: Eigenerklärung zur Erfüllung der Verpflichtung zur
              Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung (im
	      Angebots-schreiben). Auf gesonderte Aufforderung sind entsprechende Zahlungsnachweise
	      einzureichen.
	      Kriterium: Eintragung in ein relevantes Berufsregister
	      Beschreibung des Auswahlkriteriums: Auf gesonderte Aufforderung ist ein aktueller (d. h. bei
              Vorlage noch gültiger) Nachweis der Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft vorzulegen.
	      Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
	      Beschreibung des Auswahlkriteriums: Auf gesonderte Aufforderung ist die
	      Vertretungsbefugnis der Person, die das Angebot abgegeben hat, nachzuweisen.
	      Kriterium: Berufliche Risikohaftpflichtversicherung
	      Beschreibung des Auswahlkriteriums: Auf gesonderte Aufforderung ist eine den gesetzlichen
	      Bestimmungen entsprechenden Umwelthaftpflichtversicherung nachzuweisen. Statt einer
              Umwelthaftpflichtversicherung kann auch eine nach § 19 Abs. 2 UmweltHG zulässige
	      Deckungsvorsorge nachgewiesen werden.
	      Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
	      Beschreibung des Auswahlkriteriums: Auf gesonderte Aufforderung ist ein aktueller Auszug
              aus dem Handelsregister (nicht älter als sechs Monate) und ein aktueller
              Gewerberegisterauszug gem. § 150 GewO vorzulegen.
	      Kriterium: Finanzkennzahlen
	      Beschreibung des Auswahlkriteriums: Auf gesonderte Aufforderung sind Bilanzen oder
              Bilanzauszüge vorzulegen.
              Kriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
	      Beschreibung des Auswahlkriteriums: Auf gesonderte Aufforderung ist eine verbindliche
              Erklärung der Entsorgungsanlage/n zur Annahme oder Verwertung oder Beseitigung der bei
              der Behandlung der erfassten Alttextilien anfallenden Abfälle für den gesamten
	      Leistungszeitraum vorzulegen.
	      Kriterium: Anteil der Unterauftragsvergabe
	      Beschreibung des Auswahlkriteriums: Auf gesonderte Aufforderung sind die vom Bieter
              geforderten Nachweise, Angaben und Erklärungen auch vom Unterauftragnehmer vorzulegen.
   5.1.10. Zuschlagskriterien
	   Kriterium:
	   Art: Kosten
           Beschreibung: Das Angebot, das für die Auftraggeberin die geringste wirtschaftliche Belastung
           nach sich zieht, erhält den Zuschlag.
   5.1.11. Auftragsunterlagen
              Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
	      Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.subreport.de/E44969262
   5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
           Bedingungen für die Einreichung:
           Elektronische Einreichung: Zulässig
           Adresse für die Einreichung: https://www.subreport.de/E44969262
           Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
           Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
           Varianten: Nicht zulässig
           Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Zulässig
           Frist für den Eingang der Angebote: 25/05/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
           Mitteleuropäische Sommerzeit
           Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 35 Tage
           Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
           Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	   nachgereicht werden.
           Zusätzliche Informationen: Es wird darauf hingewiesen, dass die Vergabestelle gem. § 56
           Abs. 2, Abs. 4 VgV fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene
           Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige
           Nachweise sowie fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen bis zum Ablauf
	   einer im Einzelfall zu bestimmenden, angemessenen Nachfrist nachfordern kann. Die
           Möglichkeit der Nachforderung steht im Ermessen des Auftraggebers.
           Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
           Eröffnungstermin: 25/05/2026 10:30:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
	   Sommerzeit
	   Auftragsbedingungen:
           Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
           Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
           Elektronische Rechnungsstellung: Zulässig
           Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	   Zahlungen werden elektronisch geleistet: ja
   5.1.15. Techniken
	   Rahmenvereinbarung:
	   Keine Rahmenvereinbarung
           Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	   Kein dynamisches Beschaffungssystem
	   Elektronische Auktion: nein
   5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
           Überprüfungsstelle: Vergabekammer Niedersachsen beim Ministerium fürWirtschaft, Verkehr,
	   Bauen und Digitalisierung
           Informationen über die Überprüfungsfristen: Ein Interessent/Bewerber/Bieter hat einen
           erkannten Verstoß gegen Vergabevorschrift innerhalb von 10 Kalendertagen zu rügen (§ 160
           Abs. 3 Nr. 1 GWB). Ein zulässiger Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer
	   Niedersachsen kann bis zur wirksamen Zuschlagserteilung gestellt werden. Die Kontaktdaten
	   zur Vergabekammer Niedersachsen finden Sie in dieser Bekanntmachung. Eine wirksame
           Zuschlagserteilung setzt voraus, dass der Auftraggeber die unterlegenen Bieter unverzüglich
           über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und den Namen des
	   Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, in Textform informiert hat und seit der
	      Absendung der Information 15 Kalendertage (bei Versand per Telefax oder auf elektronischem
              Weg 10 Kalendertage) vergangen sind (§ 134 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß §
              160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen
              Vergabevorschriften im Vergabeverfahren vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt
              und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat;
              der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen
              Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
	      Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
              gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst
              in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
              Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, das gilt nicht bei einem
              Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB. §
              134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
              Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt:
              Abfallwirtschafts- und Beschäftigungsbetriebe (A+B) Landkreis Peine
   8. Organisationen
      8.1. ORG-0001
           Offizielle Bezeichnung: Abfallwirtschafts- und Beschäftigungsbetriebe (A+B) Landkreis Peine
	   Registrierungsnummer: Berichtseinheit-ID 00005471
	   Postanschrift: Woltorfer Str. 57/59
	   Stadt: Peine
	   Postleitzahl: 31224
	   Land, Gliederung (NUTS): Peine (DE91A)
	   Land: Deutschland
	   E-Mail: rechnung@ab-peine.de
	   Telefon: +49 51 7177 910
	   Internetadresse: https://www.ab-peine.de
	   Rollen dieser Organisation:
	   Beschaffer
           Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt
      8.1. ORG-0002
           Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Niedersachsen beim Ministerium fürWirtschaft,
	   Verkehr, Bauen und Digitalisierung
	   Registrierungsnummer: t:04131153308
	   Postanschrift: Auf der Hude 2
           Stadt: Lüneburg
	   Postleitzahl: 21339
           Land, Gliederung (NUTS): Lüneburg, Landkreis (DE935)
	   Land: Deutschland
	   E-Mail: vergabekammer@mw.niedersachsen.de
	   Telefon: 04131153308
	   Rollen dieser Organisation:
           Überprüfungsstelle
      8.1. ORG-0003
              Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des
	      Beschaffungsamts des BMI)
	      Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
	      Stadt: Bonn
	      Postleitzahl: 53119
	      Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
	      Land: Deutschland
	      E-Mail: noreply.esender_hub@bescha.bund.de
	      Telefon: +49228996100
	      Rollen dieser Organisation:
	      TED eSender
   10. Änderung
              Fassung der zu ändernden vorigen Bekanntmachung
	      :
	      2b97f63c-14c1-4e61-ac6f-74e7dfb8cbaa-01
              Hauptgrund für die Änderung
	      :
              Korrektur  Beschaffer
	      Beschreibung
	      :
              Korrektur Ziffer 5.1.16: Ein Interessent/Bewerber/Bieter hat einen erkannten Verstoß gegen
              Vergabevorschrift innerhalb von 10 Kalendertagen zu rügen (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Ein
              zulässiger Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Niedersachsen kann bis zur
	      wirksamen Zuschlagserteilung gestellt werden. Die Kontaktdaten zur Vergabekammer
	      Niedersachsen finden Sie in dieser Bekanntmachung. Eine wirksame Zuschlagserteilung setzt
              voraus, dass der Auftraggeber die unterlegenen Bieter unverzüglich über den Grund der
              vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und den Namen des Bieters, dessen
	      Angebot angenommen werden soll, in Textform informiert hat und seit der Absendung der
	      Information 15 Kalendertage (bei Versand per Telefax oder auf elektronischem Weg 10
              Kalendertage) vergangen sind (§ 134 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3
              GWB unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen
              Vergabevorschriften im Vergabeverfahren vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt
              und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat;
              der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen
              Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
	      Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
              gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst
              in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
              Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, das gilt nicht bei einem
              Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB. §
              134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
   Informationen zur Bekanntmachung
	      Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 7711b01a-cc22-44c8-b392-a128d11f905e - 01
	      Formulartyp: Wettbewerb
              Art der Bekanntmachung: Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung  Standardregelung
	      Unterart der Bekanntmachung: 16
              Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 27/04/2026 15:16:36 (UTC+02:00)
              Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
              Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
              ABl. S  Nummer der Ausgabe: 83/2026
              Datum der Veröffentlichung: 29/04/2026
Referenzen:
https://www.ab-peine.de
https://www.subreport.de/E44969262
http://icc-hofmann.net/NewsTicker/202604/ausschreibung-292237-2026-DEU.txt
--------------------------------------------------------------------------------
             Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
 Phone: +49 6082-910101, Fax: +49 6082-910200, URL: http://www.icc-hofmann.de
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