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Ausschreibung: Deutschland  Computeranlagen und Zubehör  Lieferung Rack-Server für Virtualisierung - DEU-Oranienburg
Computeranlagen und Zubehör
Dokument Nr...: 297406-2025 (ID: 2025050801001316458)
Veröffentlicht: 08.05.2025
*
  DEU-Oranienburg: Deutschland  Computeranlagen und Zubehör  Lieferung
Rack-Server für Virtualisierung
   2025/S 89/2025 297406
   Deutschland  Computeranlagen und Zubehör  Lieferung Rack-Server für Virtualisierung
   OJ S 89/2025 08/05/2025
   Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung  Standardregelung
   Lieferungen
   1. Beschaffer
       1.1. Beschaffer
	    Offizielle Bezeichnung: Landkreis Oberhavel
	    E-Mail: vergabestelle@oberhavel.de
            Rechtsform des Erwerbers: Lokale Gebietskörperschaft
            Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung
   2. Verfahren
       2.1. Verfahren
            Titel: Lieferung Rack-Server für Virtualisierung
	    Beschreibung: Lieferung Rack-Server
	    Kennung des Verfahrens: 7e3eb330-24c6-4187-b70e-8368f81b12c1
	    Interne Kennung: OV016.25
	    Verfahrensart: Offenes Verfahren
	    Das Verfahren wird beschleunigt: nein
     2.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
            Haupteinstufung (cpv): 30200000 Computeranlagen und Zubehör
     2.1.2. Erfüllungsort
            Postanschrift: Adolf-Dechert-Straße 1
	    Stadt: Oranienburg
	    Postleitzahl: 16515
	    Land, Gliederung (NUTS): Oberhavel (DE40A)
	    Land: Deutschland
     2.1.4. Allgemeine Informationen
            Zusätzliche Informationen: Bekanntmachungs-ID: CXP9YB5H54S
	    Rechtsgrundlage:
	    Richtlinie 2014/24/EU
	    vgv -
     2.1.6. Ausschlussgründe
            Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung, Auftragsunterlagen
            Verstoß gegen Verpflichtungen, die auf rein nationalen Ausschlussgründen beruhen: Siehe
            sämtliche Ausschlussgründe nach den §§ 123, 124 GWB.
            Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche
            Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
	    Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem
            Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine
            Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt
            worden ist wegen einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller
              Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder §
              129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) nach §
              129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs
              (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und
	      terroristische Vereinigungen im Ausland).
              Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten:
              Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem
	      Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben,
              dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt
              oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über
              Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129 des
              Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung
              terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische
              Vereinigungen im Ausland) nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller
              Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder §
	      129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).
              Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB: Öffentliche
              Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
	      Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem
              Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine
              Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt
              worden ist wegen einer Straftat nach § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung)
	      oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder
	      Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder
              teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz
              2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen und wegen einer Straftat nach § 261 des
              Strafgesetzbuchs (Geldwäsche).
              Betrugsbekämpfung: Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen
	      ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn
	      sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen
              zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach §
              30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer
              Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den
              Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen
              Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden und wegen einer Straftat nach § 264 des
	      Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der
              Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in
	      ihrem Auftrag verwaltet werden.
              Korruption: Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein
	      Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie
	      Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen
              ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des
              Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat
              nach § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen
              Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im
	      Gesundheitswesen).
              Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB:
              Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
	      Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine
              Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder
              gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
              rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis
              5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution,
	      Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer
	      Freiheitsberaubung).
              Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern: Siehe § 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB:
              Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
	      Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das
              Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur
              Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder
              bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde.
              Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen: Siehe § 123
              Abs. 4 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt
	      des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das
              Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur
              Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder
              bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde.
              Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche
              Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
	      Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
              Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher
              Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen
              verstoßen hat.
              Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche
              Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
	      Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
              Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher
              Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen
              verstoßen hat.
              Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche
              Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
	      Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
              Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher
              Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen
              verstoßen hat.
              Zahlungsunfähigkeit: Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter
              Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem
	      Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
              ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des
	      Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder
              eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden
              ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit
	      eingestellt hat.
              Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 2
              GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
              Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
              Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen
              zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein
              vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen
	      Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der
              Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
              Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Öffentliche
              Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
	      Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
              Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das
              Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren
              beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse
	      abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine
              Tätigkeit eingestellt hat.
              Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Siehe §
              124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des
              Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
              Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das
              Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein
              Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die
              Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das
              Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
              Schweres berufliches Fehlverhalten: Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB: Öffentliche Auftraggeber
              können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu
	      jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
              ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine
              schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt
	      wird.
	      Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Siehe
              § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des
              Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
              Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der
              öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das
	      Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen
              aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des
	      Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
              Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Siehe § 124 Abs. 1
              Nr. 5 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
              Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
              Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der
              Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit
              einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des
              Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende
              Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.
              Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Siehe § 124
              Abs. 1 Nr. 6 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes
              der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
              Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung
	      daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens
	      einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger
              einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann.
              Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Siehe § 124
              Abs. 1 Nr. 7 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes
              der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
              Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine
              wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder
              Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer
              vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt
	      hat.
	      Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen
              Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.:
              Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 8 und 9 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung
              des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
              Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das
              Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende
              Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die
              erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder wenn das Unternehmen a) versucht hat, die
              Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
              b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim
              Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende
              Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers
              erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
   5. Los
       5.1. Los: LOT-0001
            Titel: Lieferung Rack-Server für Virtualisierung
            Beschreibung: Beschaffung neuer Rack-Server als Ablöse der alten Hardware für bestehende
            Virtualisierung im Landkreis Oberhavel. nähere Beschreibung siehe Anhang zum
	    Leistungsverzeichnis
	    Interne Kennung: OV016.25
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
            Haupteinstufung (cpv): 30200000 Computeranlagen und Zubehör
     5.1.2. Erfüllungsort
            Postanschrift: Adolf-Dechert-Straße 1
	    Stadt: Oranienburg
	    Postleitzahl: 16515
	    Land, Gliederung (NUTS): Oberhavel (DE40A)
	    Land: Deutschland
     5.1.3. Geschätzte Dauer
	    Datum des Beginns: 29/08/2025
	    Enddatum der Laufzeit: 03/10/2025
     5.1.6. Allgemeine Informationen
            Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten
	    Personals sind anzugeben: Nicht erforderlich
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
            Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
              Zusätzliche Informationen: 1. Bindefristende: 28.07.2025 2. Hinweis zu bietereigenen AGB:
              Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Bieters dürfen dem Angebot weder beigefügt
	      werden noch darf sich darauf bezogen werden. Der Einbezug von eigenen AGB des Bieters
              führt zum Angebotsausschluss.
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
            Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Erfüllung sozialer Zielsetzungen
	    Beschreibung: Brandenburgisches Vergabegesetz (BbgVergG): Der Bieter verpflichtet sich mit
	    Angebotsabgabe zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem BbgVergG. Bestehen
	    keine anderen Mindestentgelt-Regelungen z. B. nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder
	    liegt das danach zu zahlende Arbeitsentgelt unter dem Mindestarbeitsentgelt je Stunde auf
            Grundlage des § 6 Absatz 2 BbgVergG von zzt. 13,00 Euro brutto, so wird allen bei der
            Ausführung der Leistungen Beschäftigten für den Einsatz im Rahmen dieses Auftrages
	    mindestens ein Bruttoentgelt von 13,00 Euro gerechnet auf die Arbeitsstunde bezahlt. Das
            Mindestentgelt entspricht dabei dem regelmäßig gezahlten Grundentgelt für eine Zeitstunde,
            ohne Sonderzahlungen, Zulagen oder Zuschlägen.
            Gefördertes soziales Ziel: Sonstiges
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
	    Kriterium: Eintragung in ein relevantes Berufsregister
            Beschreibung: Mittels Formular  Eigenerklärung zur Eignung  der Vergabeunterlagen werden
            folgende Angaben gefordert: - Eigenerklärung, dass die Befähigung und Erlaubnis zur
            Berufsausübung vorliegt. Auf Verlangen der Vergabestelle ist, je nach den Rechtsvorschriften
	    des Staates, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, entweder die Eintragung in einem
            Berufs- oder Handelsregister vorzulegen oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung
	    nachweisen. Bei Bietergemeinschaften sind diese Nachweise von jedem Mitglied zu erbringen.
	      Kriterium: Allgemeiner Jahresumsatz
              Beschreibung: Mittels Formular  Eigenerklärung zur Eignung  der Vergabeunterlagen werden
              folgende Angaben gefordert: - Angabe über den Gesamtnettoumsatz des Unternehmens von
              mindestens 800.000,00 EURO in den letzten drei (3) abgeschlossenen Geschäftsjahren. Bei
	      einer Bietergemeinschaft sind die Angaben von den Mitgliedern insgesamt zu erbringen, d.h.
	      ein Mitglied der Bietergemeinschaft kann die Defizite eines anderen Mitglieds ausgleichen. Auf
              gesondertes Verlangen der Vergabestelle sind zur Bestätigung einzelner Erklärungen
              Nachweise vorzulegen. Unternehmen, die außerhalb der Landesgrenzen der Bundesrepublik
              Deutschland ihren Geschäftssitz haben, geben die o.g. Erklärungen nach Maßgabe der
              Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, ab.
	      Kriterium: Berufliche Risikohaftpflichtversicherung
              Beschreibung: Mittels Formular  Eigenerklärung zur Eignung  der Vergabeunterlagen werden
              folgende Angaben gefordert: - Erklärung, dass eine im Rahmen und Umfang marktübliche
	      Betriebshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Versicherung eines
	      Versicherungsunternehmens aus einem Mitgliedstaat der EU vorliegt. Bei
	      Bietergemeinschaften sind diese Nachweise von jedem Mitglied zu erbringen. Auf
              gesondertes Verlangen der Vergabestelle sind zur Bestätigung einzelner Erklärungen
              Nachweise vorzulegen. Unternehmen, die außerhalb der Landesgrenzen der Bundesrepublik
              Deutschland ihren Geschäftssitz haben, geben die o.g. Erklärungen nach Maßgabe der
              Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, ab.
	      Kriterium: Referenzen zu bestimmten Lieferungen
              Beschreibung: Mittels Formular  Eigenerklärung zur Eignung  der Vergabeunterlagen werden
              folgende Erklärungen gefordert: - Erklärung, dass in den letzten bis zu drei Jahren, Leistungen
              ausgeführt wurden, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind. Vergleichbar
	      meint: Lieferung, Einbau und Konfiguration von Rack-Servern in vorhandene Umgebungen
	      inkl. Integration in bestehende Management-Systeme. Auf gesondertes Verlangen des
              Auftraggebers werde(n) ich/wir zwei (2) vergleichbare Referenzen, die spätestens bis zum Tag
              der Angebotsöffnung abgeschlossen worden sind oder bei längerfristigen Verträgen (z.B.
              Rahmenvertrag) mit einer bereits zurückgelegten Laufzeit von mindestens einem Jahr mit
	      folgenden Angaben vorlegen: Auftraggeber inklusive Ansprechpartner und Telefonnummer
              oder E-Mail sowie Bezeichnung der Leistung einschließlich Leistungsumfang,
              Ausführungszeitraum und Auftragswert (netto). Bei einer Bietergemeinschaft sind die Angaben
	      von den Mitgliedern insgesamt zu erbringen, d.h. ein Mitglied der Bietergemeinschaft kann die
	      Defizite eines anderen Mitglieds ausgleichen. Auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle
              /des Auftraggebers sind zur Bestätigung einzelner Erklärungen Nachweise vorzulegen.
              Unternehmen, die außerhalb der Landesgrenzen der Bundesrepublik Deutschland ihren
              Geschäftssitz haben, geben die o. g. Erklärungen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des
              Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, ab.
	      Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
              Beschreibung: Mittels Formular 4.1. Eigenerklärung Ausschlussgründe - Erklärung zu § 123
              Abs. 1 GWB, - Erklärung zu § 124 Abs. 1 GWB. Mittels Formular  Eigenerklärung zur
              Eignung  der Vergabeunterlagen werden folgende Erfklärungen gefordert: - Erklärung zur
              Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung;
	      Mitgliedschaft in Berufsgenossenschaft. Auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle/des
              Auftraggebers sind zur Bestätigung einzelner Erklärungen Nachweise vorzulegen. Bei
	      Bietergemeinschaften sind diese Nachweise von jedem Mitglied zu erbringen. Unternehmen,
              die außerhalb der Landesgrenzen der Bundesrepublik Deutschland ihren Geschäftssitz haben,
              geben die o. g. Erklärungen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
              Unternehmen ansässig ist, ab.
	      Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
              Beschreibung: Es gilt der maßgebliche Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates
              vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive
              Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine
	      destabilisieren. Auftragsvergaben an russische Personen / Unternehmen im Sinne der
	      Vorschrift sind verboten sowie auch eine Beteiligung solcher Unternehmen am Auftrag als
	      Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des
	      Eignungsnachweises (soweit auf diese mehr als 10% des Auftragswertes entfallen). Mit
              Angebotsabgabe ist daher eine Eigenerklärung bzgl. der o.g. Verordnung abzugeben. Diese
	      ist den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
	    Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://vergabemarktplatz.brandenburg.de
	    /VMPSatellite/notice/CXP9YB5H54S/documents
	    Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	    URL: https://vergabemarktplatz.brandenburg.de/VMPSatellite/notice/CXP9YB5H54S
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
              Bedingungen für die Einreichung:
	      Elektronische Einreichung: Erforderlich
              Adresse für die Einreichung: https://vergabemarktplatz.brandenburg.de/VMPSatellite/notice
	      /CXP9YB5H54S
              Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
              Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
              Varianten: Nicht zulässig
              Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
              Frist für den Eingang der Angebote: 10/06/2025 08:00:00 (UTC+2) Eastern European Time,
	      Central European Summer Time
              Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 47 Tage
              Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
              Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	      nachgereicht werden.
              Zusätzliche Informationen: Nachforderung erfolgt gemäß § 56 VgV.
              Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
              Eröffnungsdatum: 10/06/2025 08:01:00 (UTC+2) Eastern European Time, Central European
	      Summer Time
              Zusätzliche Informationen: keine Teilnahme von Bietern (vgl. § 55 Abs. 2 Satz 2 VgV)
	      Auftragsbedingungen:
              Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
              Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
              Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Geschäftssprache: Deutsch
	      Brandenburgisches Vergabegesetz (BbgVergG) findet Anwendung: Der Bieter verpflichtet sich
	      mit Angebotsabgabe zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem BbgVergG.
	      Bestehen keine anderen Mindestentgelt-Regelungen z. B. nach dem Arbeitnehmer-
	      Entsendegesetz oder liegt das danach zu zahlende Arbeitsentgelt unter dem
              Mindestarbeitsentgelt je Stunde auf Grundlage des § 6 Absatz 2 BbgVergG von zzt. 13,00
              Euro brutto, so wird allen bei der Ausführung der Leistungen Beschäftigten für den Einsatz im
	      Rahmen dieses Auftrages mindestens ein Bruttoentgelt von 13,00 Euro gerechnet auf die
              Arbeitsstunde bezahlt. Das Mindestentgelt entspricht dabei dem regelmäßig gezahlten
              Grundentgelt für eine Zeitstunde, ohne Sonderzahlungen, Zulagen oder Zuschlägen.
	      Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
              Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
	      Zahlungen werden elektronisch geleistet: ja
              Von einer Bietergemeinschaft, die den Zuschlag erhält, anzunehmende Rechtsform: Die
              Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine Erklärung aller Mitglieder in Textform
              abzugeben, - in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist, - in der
              alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte
              Vertreter bezeichnet ist, - dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem
	      Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt, - dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
	    Elektronische Auktion: nein
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
              Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für
	      Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz
              Informationen über die Überprüfungsfristen: Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetz
              gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.
	      Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Juli
              2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, Anwendung. § 160 GWB lautet
              auszugsweise:  (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
              (...) (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß
              gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber
              dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf
              der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die
              aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
              Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
              Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
              Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
              oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
              Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
              wollen, vergangen sind. (...) Demzufolge ist ein Antrag an die o. g. Nachprüfungsstelle
              (Vergabekammer) insbesondere unzulässig, sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften
              nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen bei der Vergabestelle gerügt wird (§ 160 Abs.
	      3 Nr. 1 GWB) und nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der
              Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde.
	      Die Vergabestelle weist darauf hin, dass der Bieter wegen des Akteneinsichtsrechts aller
              Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass
	      sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es im
              Interesse des Bieters, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe nach § 165
              Abs. 3 GWB für eine Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene Angebotsteile
	      kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikats-, Betriebs- oder
              Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Bieter an die
              Vergabekammer wenden. Die Vergabestelle weist schließlich darauf hin, dass das Verfahren
              vor der Vergabekammer für die unterlegene Partei kostenpflichtig ist.
              Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landkreis
	      Oberhavel
              Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: Landkreis Oberhavel
   8. Organisationen
       8.1. ORG-0001
	    Offizielle Bezeichnung: Landkreis Oberhavel
	    Registrierungsnummer: 12-12992262160023-68
	    Postanschrift: Adolf-Dechert-Str. 1
	    Stadt: Oranienburg
	    Postleitzahl: 16515
	    Land, Gliederung (NUTS): Oberhavel (DE40A)
	    Land: Deutschland
	    Kontaktperson: Leitungsstab, StB Zentrale Vergabestelle
	    E-Mail: vergabestelle@oberhavel.de
	    Telefon: +49 3301601-3500
	    Fax: +49 3301601-3519
	      Internetadresse: https://www.oberhavel.de
	      Rollen dieser Organisation:
	      Beschaffer
              Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
              Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt
       8.1. ORG-0002
            Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für
	    Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz
	    Registrierungsnummer: t:03318661719
	    Postanschrift: Heinrich-Mann-Allee 107
	    Stadt: Potsdam
	    Postleitzahl: 14473
	    Land, Gliederung (NUTS): Potsdam, Kreisfreie Stadt (DE404)
	    Land: Deutschland
	    E-Mail: vergabekammer@mwae.brandenburg
	    Telefon: +49 3318661719
	    Fax: +49 3318661652
	    Rollen dieser Organisation:
            Überprüfungsstelle
       8.1. ORG-0003
            Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des
	    Beschaffungsamts des BMI)
	    Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
	    Stadt: Bonn
	    Postleitzahl: 53119
	    Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
	    Land: Deutschland
	    E-Mail: noreply.esender_hub@bescha.bund.de
	    Telefon: +49228996100
	    Rollen dieser Organisation:
	    TED eSender
   Informationen zur Bekanntmachung
	      Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 764224ae-c6dd-424b-8a7f-4b00f3b7e5d8 - 01
	      Formulartyp: Wettbewerb
              Art der Bekanntmachung: Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung  Standardregelung
	      Unterart der Bekanntmachung: 16
              Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 07/05/2025 14:55:56 (UTC+2) Eastern
	      European Time, Central European Summer Time
              Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
              ABl. S  Nummer der Ausgabe: 89/2025
              Datum der Veröffentlichung: 08/05/2025
Referenzen:
https://vergabemarktplatz.brandenburg.de/VMPSatellite/notice/CXP9YB5H54S
https://vergabemarktplatz.brandenburg.de/VMPSatellite/notice/CXP9YB5H54S/documents
https://www.oberhavel.de
http://icc-hofmann.net/NewsTicker/202505/ausschreibung-297406-2025-DEU.txt
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             Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
 Phone: +49 6082-910101, Fax: +49 6082-910200, URL: http://www.icc-hofmann.de
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