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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Tübingen
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 425247-2022 (ID: 2022080309274682845)
Veröffentlicht: 03.08.2022
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DE-Tübingen: Öffentlicher Verkehr (Straße)
2022/S 148/2022 425247
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
Abschnitt I: Zuständige Behörde
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Landratsamt Tübingen
Postanschrift: Wilhelm-Keil-Straße 50
Ort: Tübingen
NUTS-Code: DE142 Tübingen, Landkreis
Postleitzahl: 72072
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Herr Peter Wagner
E-Mail: [5]p.wagner@kreis-tuebingen.de
Telefon: +49 70712074325
Fax: +49 707120794325
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [6]www.kreis-tuebingen.de
Adresse des Beschafferprofils: [7]www.kreis-tuebingen.de
I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
I.3)Kommunikation
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
I.4)Art der zuständigen Behörde
Regional- oder Kommunalbehörde
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Durchführung integrierter öffentlicher Personenverkehrsdienste auf der
Straße im Linienbündel Südost
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
Busverkehr (innerstädtisch/regional)
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE141 Reutlingen
NUTS-Code: DE142 Tübingen, Landkreis
Hauptort der Ausführung:
Landkreis Tübingen.
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Der Landkreis Tübingen beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d.
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007)
einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche
Personenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen.
Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und
künftige öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienbündel Südost.
Dabei handelt es sich um die folgenden Verkehrsdienste:
Linie 111 Gomaringen Reutlingen,
Linie 112 Gomaringen Gönningen,
Linie 156 Ofterdingen Mössingen,
Linie 158 Ofterdingen Mössingen Bodelshausen,
Linie 7612 Gomaringen Tübingen,
Linie 7613 Mössingen Ofterdingen Dußlingen Tübingen,
Linie 7615 Mössingen Nehren Gomaringen,
Linie 7616 Gomaringen Dußlingen,
Linie 7625 Gomaringen Wankheim Tübingen,
Linie N84 Tübingen Gomaringen Tübingen,
Linie N87 Tübingen Mössingen Tübingen.
Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte von dem Linienbündel
Südost abgedeckte Bedienungsgebiet.
Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von
§ 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im
Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und
flexible Bedienformen ggf. auch im Sinne von § 44 oder § 46 i. V. m. §
2 Abs. 6 oder Abs. 7 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches
Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden.
Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot
innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde
Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan in seiner jeweils
geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B.
technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes)
anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang
sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch
können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs
der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots,
hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder
flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B.
Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards (auch in Hinblick auf die
Antriebsform) ergeben. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich
dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit
dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007
nach.
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für
eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei
auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
ii) [Fortsetzung von Ziffer VI.1]:
Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21
IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine
Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer
Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt
ist, kommt diese nach Auffassung der zuständigen
Behörden/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf
in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung
sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im
ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem
ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.
(Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und
Anforderungen)
II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
Beginn: 29/07/2024
Laufzeit in Monaten: 96
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Verfahrensart
Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der VO
(EG) Nr. 1370/2007)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)Zusätzliche Angaben:
A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II
S. 2 PBefG
Ein Antrag auf Erteilung einer gebündelten Genehmigung für einen
eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die
gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt II.2.7) innerhalb der 3-Monats-Frist
nach § 12 VI S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese
Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten
Linienverkehre (siehe Abschnitt II.2.4)) i) ausgelöst.
Betriebsaufnahmezeitpunkt der Verkehrsleistung ist der 29.07.2024.
B) Vergabe als Gesamtleistung
Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen
in Abschnitt II.2.4) als Gesamtleistung im Sinne des § 8a II S. 4
PBefG.
C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche
Genehmigungserteilung
Gem. § 8a II S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen
an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt
und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen
sind in dem ergänzenden Dokument Ergänzendes Dokument: Zusätzliche
Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung für die als Gesamtleistung zu
vergebenden Linien des Linienbündels Südost einschließlich seiner
Anlagen angegeben (vgl. § 8a II S. 5 PBefG). Das Dokument sowie die
maßgeblichen Fahrpläne befinden sich auf der Homepage des Landkreises
Tübingen, dort unter Zentrale Vergabestelle/Ausschreibungen
([8]https://www.kreis-tuebingen.de/604199.html).
Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen im Sinne von
§ 13 IIa PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 IIa
PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit
eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 IIa
PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen
Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende
eigenwirtschaftliche Anträge.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die
Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der
Dauerhaftigkeit (Abschnitt VI.1 bei A.) auch voraussetzt, dass die in
dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der
in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als
Standards nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden.
Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl.
Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in
diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls
verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf
Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses
Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige
Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen
eingebunden werden.
D. Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für
eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre
Gemäß § 21 IV S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für
Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 Ia
PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar
sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen
anderer Verkehre (v. a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der
Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif,
der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen
wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit
gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit
abzuschätzen.
[weiter unter II.2.4.ii]
VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
29/07/2022
References
5. mailto:p.wagner@kreis-tuebingen.de?subject=TED
6. http://www.kreis-tuebingen.de/
7. http://www.kreis-tuebingen.de/
8. https://www.kreis-tuebingen.de/604199.html
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