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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Tübingen
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 425247-2022 (ID: 2022080309274682845)
Veröffentlicht: 03.08.2022
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  DE-Tübingen: Öffentlicher Verkehr (Straße)
   2022/S 148/2022 425247
   Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
   Rechtsgrundlage:
   Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
   Abschnitt I: Zuständige Behörde
   I.1)Name und Adressen
   Offizielle Bezeichnung: Landratsamt Tübingen
   Postanschrift: Wilhelm-Keil-Straße 50
   Ort: Tübingen
   NUTS-Code: DE142 Tübingen, Landkreis
   Postleitzahl: 72072
   Land: Deutschland
   Kontaktstelle(n): Herr Peter Wagner
   E-Mail: [5]p.wagner@kreis-tuebingen.de
   Telefon: +49 70712074325
   Fax: +49 707120794325
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse: [6]www.kreis-tuebingen.de
   Adresse des Beschafferprofils: [7]www.kreis-tuebingen.de
   I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
   I.3)Kommunikation
   Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
   I.4)Art der zuständigen Behörde
   Regional- oder Kommunalbehörde
   Abschnitt II: Gegenstand
   II.1)Umfang der Beschaffung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Durchführung integrierter öffentlicher Personenverkehrsdienste auf der
   Straße im Linienbündel Südost
   II.1.2)CPV-Code Hauptteil
   60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
   II.1.3)Art des Auftrags
   Dienstleistungen
   Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
   Busverkehr (innerstädtisch/regional)
   II.2)Beschreibung
   II.2.3)Erfüllungsort
   NUTS-Code: DE141 Reutlingen
   NUTS-Code: DE142 Tübingen, Landkreis
   Hauptort der Ausführung:
   Landkreis Tübingen.
   II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
   Der Landkreis Tübingen beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d.
   Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates
   vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007)
   einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche
   Personenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen.
   Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und
   künftige öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienbündel Südost.
   Dabei handelt es sich um die folgenden Verkehrsdienste:
    Linie 111 Gomaringen  Reutlingen,
    Linie 112 Gomaringen  Gönningen,
    Linie 156 Ofterdingen  Mössingen,
    Linie 158 Ofterdingen  Mössingen  Bodelshausen,
    Linie 7612 Gomaringen  Tübingen,
    Linie 7613 Mössingen  Ofterdingen  Dußlingen  Tübingen,
    Linie 7615 Mössingen  Nehren  Gomaringen,
    Linie 7616 Gomaringen  Dußlingen,
    Linie 7625 Gomaringen  Wankheim  Tübingen,
    Linie N84 Tübingen  Gomaringen  Tübingen,
    Linie N87 Tübingen  Mössingen  Tübingen.
   Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte von dem Linienbündel
   Südost abgedeckte Bedienungsgebiet.
   Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von
   § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im
   Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und
   flexible Bedienformen ggf. auch im Sinne von § 44 oder § 46 i. V. m. §
   2 Abs. 6 oder Abs. 7 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches
   Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden.
   Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot
   innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde
   Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan in seiner jeweils
   geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B.
   technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes)
   anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang
   sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch
   können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs
   der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots,
   hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder
   flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B.
   Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards (auch in Hinblick auf die
   Antriebsform) ergeben. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich
   dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit
   dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II
   Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007
   nach.
   Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für
   eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei
   auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
   ii) [Fortsetzung von Ziffer VI.1]:
   Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21
   IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine
   Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer
   Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt
   ist, kommt diese nach Auffassung der zuständigen
   Behörden/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf
   in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung
   sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im
   ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem
   ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.
   (Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und
   Anforderungen)
   II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
   Beginn: 29/07/2024
   Laufzeit in Monaten: 96
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Verfahrensart
   Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der VO
   (EG) Nr. 1370/2007)
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.1)Zusätzliche Angaben:
   A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II
   S. 2 PBefG
   Ein Antrag auf Erteilung einer gebündelten Genehmigung für einen
   eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die
   gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt II.2.7) innerhalb der 3-Monats-Frist
   nach § 12 VI S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese
   Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten
   Linienverkehre (siehe Abschnitt II.2.4)) i) ausgelöst.
   Betriebsaufnahmezeitpunkt der Verkehrsleistung ist der 29.07.2024.
   B) Vergabe als Gesamtleistung
   Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen
   in Abschnitt II.2.4) als Gesamtleistung im Sinne des § 8a II S. 4
   PBefG.
   C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche
   Genehmigungserteilung
   Gem. § 8a II S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen
   an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt
   und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen
   sind in dem ergänzenden Dokument Ergänzendes Dokument: Zusätzliche
   Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung für die als Gesamtleistung zu
   vergebenden Linien des Linienbündels Südost einschließlich seiner
   Anlagen angegeben (vgl. § 8a II S. 5 PBefG). Das Dokument sowie die
   maßgeblichen Fahrpläne befinden sich auf der Homepage des Landkreises
   Tübingen, dort unter Zentrale Vergabestelle/Ausschreibungen
   ([8]https://www.kreis-tuebingen.de/604199.html).
   Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen im Sinne von
   § 13 IIa PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 IIa
   PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit
   eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 IIa
   PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen
   Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende
   eigenwirtschaftliche Anträge.
   In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die
   Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der
   Dauerhaftigkeit (Abschnitt VI.1 bei A.) auch voraussetzt, dass die in
   dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der
   in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als
   Standards nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden.
   Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl.
   Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in
   diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls
   verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf
   Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses
   Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige
   Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen
   eingebunden werden.
   D. Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für
   eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre
   Gemäß § 21 IV S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für
   Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 Ia
   PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar
   sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen
   anderer Verkehre (v. a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der
   Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif,
   der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen
   wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit
   gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit
   abzuschätzen.
   [weiter unter II.2.4.ii]
   VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   29/07/2022
References
   5. mailto:p.wagner@kreis-tuebingen.de?subject=TED
   6. http://www.kreis-tuebingen.de/
   7. http://www.kreis-tuebingen.de/
   8. https://www.kreis-tuebingen.de/604199.html
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