Titel :
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DE-Bamberg - Öffentlicher Verkehr (Straße)
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Dokument-Nr. ( ID / ND ) :
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2022080309264682748 / 425252-2022
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Veröffentlicht :
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03.08.2022
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Dokumententyp :
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Vorinformation
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Vertragstyp :
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Dienstleistungsauftrag
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Verfahrensart :
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Allgemeine Bekanntmachung
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Produkt-Codes :
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60112000 - Öffentlicher Verkehr (Straße)
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DE-Bamberg: Öffentlicher Verkehr (Straße)
2022/S 148/2022 425252
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
Abschnitt I: Zuständige Behörde
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Bamberg
Postanschrift: Ludwigstraße 23
Ort: Bamberg
NUTS-Code: DE245 Bamberg, Landkreis
Postleitzahl: 96052
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Herrn Jochen Strauß
E-Mail: [5]oepnv@lra-ba.bayern.de
Telefon: +49 95185174
Fax: +49 951858174
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [6]www.landkreis-bamberg.de
I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
I.3)Kommunikation
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
I.4)Art der zuständigen Behörde
Regional- oder Kommunalbehörde
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Regionalbusleistungen in den Linienbündeln 1-6 des Landkreises Bamberg
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
Busverkehr (innerstädtisch/regional)
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE245 Bamberg, Landkreis
Hauptort der Ausführung:
Landkreis Bamberg
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Der Landkreis Bamberg beabsichtigt als zuständige Behörde iSd
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007)
einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche
Personenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen.
Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und
künftige öffentliche Personenverkehrsdienste der Linienbündel 1-6. Zum
Betriebsbeginn (siehe Abschnitt II.2.7)) handelt es sich um die
Verkehrsdienste auf folgenden VGN-Linien:
Linienbündel 1 ("Nordost")
942* Bamberg - Kemmern - Ebing - Rattelsdorf
960* Bamberg - Scheßlitz
961* Bamberg - Memmelsdorf - Merkendorf - Drosendorf
962* Bamberg - Memmelsdorf - Schammelsdorf - Drosendorf
963 Schülerverkehr Scheßlitz
964* Bamberg - Scheßlitz - Hollfeld Gesamtschule
965 Drosendorf - Scheßlitz - Gräfenhäusling
966 Windischletten - Scheßlitz - Stadelhofen
967 Starkenschwind - Scheßlitz - Königsfeld
968 Hallstadt - Gundelsheim - Memmelsdorf
Linienbündel 2 ("Ost")
970* Bamberg - Litzendorf - Tiefenellern/Schammelsdorf/Geisfeld
971 Bamberg - Heiligenstadt - Hollfeld
972 Litzendorf - Hollfeld Gesamtschule
973 Scheßlitz - Pödeldorf - Tiefenellern
974 Hirschaid - Geisfeld - Herzogenreuth
975 Ebermannstadt - Heilgenstadt - Aufseß - Hollfeld
976 Strullendorf - Geisfeld - Heiligenstadt i. Ofr.
985 Hirschaid - Buttenheim - Tiefenhöchstadt
990 Bamberg - Stegaurach - Mühlendorf
Linienbündel 3 ("Süd"):
980 Bamberg - Frensdorf - Hirschaid
981 Bamberg - Frensdorf - Höchstadt (Aisch)
982 Hirschaid - Höchstadt
984 Wind - Zentbechhofen - Hirschaid
986 Röbersdorf - Hirschaid - Frankendorf
987 Steigerwaldexpress Bamberg/Hirschaid - Frensdorf -
Ebrach/Schlüsselfeld
Linienbündel 4 ("West"):
983 Walsdorf - Hirschaid
991 Bamberg - Burgebrach - Schlüsselfeld
992 Bamberg - Burgebrach - Ebrach
993 Bamberg - Burgebrach - Rauhenebrach
994 Bamberg - Stegaurach - Schönbrunn
995 Schlüsselfeld - Ebrach
996 Neugrub - Ebrach
997 Aschbach - Treppendorf - Burgebrach
998 Stegaurach - Ebrach
999 Wiesentheid - Ebrach
Linienbündel 5 ("Nordwest"):
950* Bamberg - Bischberg - Priesendorf
951* Bamberg - Bischberg - Trunstadt
952* Bamberg - Hallstadt - Ebelsbach - Eltmann
953 Oberhaid - Scheßlitz
954 Staffelbach - Bischberg - Laubanger
Linienbündel 6 ("Nord"):
940* Bamberg - Hallstadt Ost
941* Bamberg - Breitengüßbach - Rattelsdorf - Itzgrund
943 Zapfendorf - Scheßlitz
944 Baunach - Ebern
945 Breitengüßbach - Scheßlitz
946 Breitengüßbach - Baunach - Gerach
947 Hallstadt - Breitengüßbach - Mürsbach
Das ergänzende Dokument (vgl. VI.1 C) enthält eine detaillierte
Übersicht mit der Nennung der jeweiligen Bedienungsstrecken.
Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte von den vorgenannten
Linienbündeln abgedeckte Bedienungsgebiet.
Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von
§ 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im
Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und
flexible Bedienformen ggf. auch im Sinne von § 46 i. V. m. § 2 Abs. 6
oder Abs. 7 PBefG).
Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der
Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz
(PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach.
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für
eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei
auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
(Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und
Anforderungen)
II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
Beginn: 01/08/2024
Laufzeit in Monaten: 120
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Verfahrensart
Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der VO
(EG) Nr. 1370/2007)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)Zusätzliche Angaben:
A) Ein Antrag auf Erteilung einer gebündelten Genehmigung für einen
eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die
gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt II.2.7) innerhalb der 3-Monats-Frist
nach § 12 VI S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese
Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten
Linienverkehre (siehe Abschnitt II.2.4) i) ausgelöst. Der Betrieb der
oben genannten Linien ist zu dem in Abschnitt II.2.7) genannten
Betriebsbeginn aufzunehmen. Betriebsende aller Linien ist
voraussichtlich am 31.7.2034.
B) Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der
Verkehrsleistungen in Abschnitt II.2.4) als Gesamtleistung (vgl. § 8a
II S. 4 PBefG), wobei jedes Linienbündel eine selbständige
Gesamtleistung darstellt.
C) Gem. § 8a II S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA
Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan,
Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA
verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument Zusätzliche
Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung
(EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2a
Personenbeförderungsgesetz einschließlich seiner Anlagen angegeben
(vgl. § 8a II S. 5 PBefG). Das ergänzende Dokument einschließlich
seiner Anlagen steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung:
[7]https://www.plan-mobil.de/vergabe-von-personenbeforderungsleistungen
-im-landkreis-bamberg
Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen im Sinne von
§ 13 IIa PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 IIa
PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit
eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 IIa
PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen
Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende
eigenwirtschaftliche Anträge.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die
Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der
Dauerhaftigkeit (Abschnitt VI.1 bei A.) auch voraussetzt, dass die in
dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der
in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als
Standards nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden.
Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl.
Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in
diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls
verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf
Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses
Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige
Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen
eingebunden werden.
D) Hinweis zum Verfahren nach Abschnitt IV: Auf den oben (II.2.4)
genannten und mit * versehenen grenzüberschreitenden Linien erstreckt
sich das Verfahren auf die Verkehrsleistungen auf der jeweiligen
gesamten Linie, wobei beabsichtigt ist, dass der Landkreis Bamberg im
eigenen Namen einen ÖDA vergibt über die Verkehrsleistungen auf seinem
Gebiet und über die Verkehrsleistungen auf dem Gebiet der Stadt Bamberg
ein Subunternehmervertrag mit der Stadtwerke Bamberg Verkehrs und Park
GmbH vergeben wird. Unabhängig davon haben sich etwaige
eigenwirtschaftliche Anträge auf die gesamte Leistung eines Bündels zu
beziehen.
VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
29/07/2022
References
5. mailto:oepnv@lra-ba.bayern.de?subject=TED
6. http://www.landkreis-bamberg.de/
7. https://www.plan-mobil.de/vergabe-von-personenbeforderungsleistungen-im-landkreis-bamberg
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