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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Völklingen
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 425246-2022 (ID: 2022080309260182589)
Veröffentlicht: 03.08.2022
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DE-Völklingen: Öffentlicher Verkehr (Straße)
2022/S 148/2022 425246
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
Abschnitt I: Zuständige Behörde
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Stadt Völklingen
Postanschrift: Neues Rathaus, Rathausplatz
Ort: Völklingen
NUTS-Code: DEC01 Regionalverband Saarbrücken
Postleitzahl: 66333
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Technische Dienste/Stadtplanung und -entwicklung,
Frau Anna Lena Altmeier
E-Mail: [5]anna-lena.altmeier@voelklingen.de
Telefon: +49 6898132138
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [6]https://www.voelklingen.de
I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
I.3)Kommunikation
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
I.4)Art der zuständigen Behörde
Regional- oder Kommunalbehörde
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über
Verkehrsleistungen im Busverkehr im Gebiet der Stadt Völklingen u. in
das Gebiet des Landkreises Saarlouis
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
Busverkehr (innerstädtisch/regional)
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEC01 Regionalverband Saarbrücken
NUTS-Code: DEC04 Saarlouis
Hauptort der Ausführung:
Stadt Völklingen
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Die Stadt Völklingen beabsichtigt, einen öffentlichen
Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste
im Busverkehr an die Völklinger Verkehrsbetriebe GmbH
(Hohenzollernstraße 10, 66333 Völklingen, E-Mail:
[7]thorsten.gundacker@swvk.de, Tel.: +49 6898 150-102, Fax: +49 6898
150-450) zu vergeben.
Der beabsichtigte ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste
des Stadtverkehrs Völklingen. Dazu gehören Linien im Busverkehr im
Gebiet der Stadt Völklingen und abgehende Linien im Gebiet des
benachbarten Aufgabenträgers Landkreis Saarlouis. Der ÖDA bezieht sich
auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i.S.v.
§ 8 PBefG unabhängig von der genauen Ausgestaltung der Bedienform
(insb. Linienverkehr gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 i.V.m. § 42
PBefG). Gegenstand des ÖDA sind die Erbringung der Beförderungsleistung
im Busverkehr und mit flexiblen, alternativen Bedienungsformen (AST).
Der beabsichtigte ÖDA verpflichtet den Betreiber zu umfangreichen und
langfristig nutzbaren Investitionen, insbesondere in die
Ladeinfrastruktur für E-Busse. In Summe belaufen sich die zu
vergebenden Verkehrsdienste nach auf ca. 1,1 Mio. Fahrplankilometer pro
Jahr zzgl. der flexiblen Bedienungsformen.
Die zum Betriebsbeginn umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden
Dokument (vgl. Abschnitte 2.1 und 2.2) beschrieben.
Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot
innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde
Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die
Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte
Umstände anzupassen ist (z.B. technische Entwicklungen, Belange des
Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher
Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art,
Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und die Beförderungstarife.
Änderungen können sich insb. hinsichtlich folgender Bestandteile des
ÖDA ergeben: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und
Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible
Bedienungsformen), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA
erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern.
Änderungen können bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam
werden.
Dem Betreiber wird für die Verkehre ein ausschließliches Recht in den
Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt.
Die Stadt Völklingen kommt mit dieser Vorinformation der
Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO
1370/2007 nach. Diese Vorinformation ist zugleich eine Bekanntmachung
gem. § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB. Der Grund für die Entscheidung des
Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im EU-Amtsblatt zu vergeben, liegt darin, dass eine
zulässige Inhouse-Vergabe nach § 108 GWB vorliegt, die gem. Art. 12 RL
2014/24/EU nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Die
Stadt Völklingen übt über die Völklinger Verkehrsbetriebe GmbH eine
Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle aus. Zudem dienen mehr als
80 Prozent der Tätigkeiten der Völklinger Verkehrsbetriebe GmbH der
Ausführung von Aufgaben, mit denen sie von der Stadt Völklingen betraut
wurde. Eine private Kapitalbeteiligung an der Völklinger
Verkehrsbetriebe GmbH besteht nicht.
Der ÖDA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs. 2 VO
1370/2007). Damit wird zugleich die Frist des § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 3
GWB eingehalten.
Gegen die geplante Inhouse-Vergabe kann bis zum Ablauf der Jahresfrist
ein Nachprüfungsantrag bei den Vergabekammern des Saarlands (66119
Saarbrücken, Franz-Josef-Röder-Straße 17, Tel.: +49 681 501-4994, Fax.:
+49 681 501-3506) gestellt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v.
28.04.2020, VI Verg 27/19).
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten und der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz
1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) B. verwiesen.
(Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und
Anforderungen)
II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
Beginn: 01/01/2024
Laufzeit in Monaten: 180
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Verfahrensart
Direkte Vergabe an einen internen Betreiber (Artikel 5 Absatz 2 der VO
(EG) Nr. 1370/2007)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)Zusätzliche Angaben:
A. Hinweis zum Verfahren (Abschnitt IV)
Die Vergabe ist als Inhouse-Vergabe nach § 108 GWB beabsichtigt. In
Abschnitt IV.1.1 ist als Verfahrensart Direkte Vergabe an einen
internen Betreiber (Art. 5 Abs. 2)" angegeben, weil die Angabe der
Verfahrensart "Inhouse-Vergabe" technisch nicht möglich ist.
B. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge (§ 8a Abs. 2
S. 2 PBefG)
Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen
eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8a Abs. 4 S. 2 PBefG ist
innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen.
Die Frist wird durch diese Vorinformation für die von der
beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehre (vgl. Abschnitt II.2.4)
ausgelöst. Der Betrieb der o.g. Linien ist zu dem in Abschnitt II.2.7
genannten Betriebsbeginn aufzunehmen.
Die Dauerhaftigkeit des Verkehrs gehört zu den sonstigen öffentlichen
Verkehrsinteressen i.S.d. § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen
aufgrund konkreter Anhaltspunkte für fehlende Kostendeckung Zweifel
daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller die Verkehrsdienste
während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem, dem
Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf dem
Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht
erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der
Dauerhaftigkeit auszuräumen.
Die Erbringung der von der beabsichtigten Vergabe umfassten
Verkehrsdienste war bislang nicht kostendeckend möglich. Die Stadt
Völklingen geht davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach
objektiven Maßstäben nicht zuverlässig unter Einhaltung der
Anforderungen der Stadt Völklingen möglich ist. Aus Sicht der Stadt
Völklingen bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein
eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert
wäre.
C. Anforderungen an Verkehrsdienste
Gem. § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA
Anforderungen an die umfassten Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan,
Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA
verbundenen Anforderungen sind in dem Ergänzenden Dokument der Stadt
Völklingen (einschl. Anlagen) zu dieser Vorinformation angegeben.
Das Ergänzende Dokument (einschl. Anlagen) steht als Download unter
folgendem Link zur Verfügung: https:
[8]https://www.voelklingen.de/oeffentliche-einrichtungen/bus-bahn-taxi/
Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen i.S.v. § 13
Abs. 2a PBefG. Diese sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG
ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher
Anträge bzw. führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden
eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf
hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen
Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s.o.) auch voraussetzt, dass die in
dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der
in dem Ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards
nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden.
D. Vergabe als Gesamtleistung
Die Vergabe der in Abschnitt II.2.4 genannten Verkehrsdienste ist gemäß
§ 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt.
Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen,
sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen.
VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
29/07/2022
References
5. mailto:anna-lena.altmeier@voelklingen.de?subject=TED
6. https://www.voelklingen.de/
7. mailto:thorsten.gundacker@swvk.de?subject=TED
8. https://www.voelklingen.de/oeffentliche-einrichtungen/bus-bahn-taxi/
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