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Ausschreibung: Tablettcomputer - DE-Bonn
Tablettcomputer
Dokument Nr...: 482454-2020 (ID: 2020101309090711063)
Veröffentlicht: 13.10.2020
*
  DE-Bonn: Tablettcomputer
   2020/S 199/2020 482454
   Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
   Lieferauftrag
   Rechtsgrundlage:
   Richtlinie 2014/24/EU
   Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
   I.1)Name und Adressen
   Offizielle Bezeichnung: Bundesstadt Bonn, Referat Vergabedienste
   Postanschrift: Bertha-von-Suttner Platz 2-4
   Ort: Bonn
   NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
   Postleitzahl: 53111
   Land: Deutschland
   E-Mail: [6]referatvergabedienste@bonn.de
   Telefon: +49 22877-2600
   Fax: +49 22877-3602
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse: [7]www.bonn.de
   I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
   Regional- oder Kommunalbehörde
   I.5)Haupttätigkeit(en)
   Allgemeine öffentliche Verwaltung
   Abschnitt II: Gegenstand
   II.1)Umfang der Beschaffung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   40-354638, Lieferung von 3 870 iPads für Lehrkräfte in den städtischen
   Bonner Schulen
   II.1.2)CPV-Code Hauptteil
   30213200 Tablettcomputer
   II.1.3)Art des Auftrags
   Lieferauftrag
   II.1.4)Kurze Beschreibung:
   Lieferung von 3 870 iPads für Lehrkräfte in den städtischen Bonner
   Schulen
   II.1.6)Angaben zu den Losen
   Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
   II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
   Wert ohne MwSt.: 1 612 000.00 EUR
   II.2)Beschreibung
   II.2.3)Erfüllungsort
   NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
   II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
   Lieferung von 3 870 iPads für Lehrkräfte in den städtischen Bonner
   Schulen.
   II.2.5)Zuschlagskriterien
   Preis
   II.2.11)Angaben zu Optionen
   Optionen: nein
   II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
   Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
   das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
   II.2.14)Zusätzliche Angaben
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Beschreibung
   IV.1.1)Verfahrensart
   Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
     * Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen
       Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen
       Bedingungen der Richtlinie genügen
   Erläuterung:
   Um den Lehrkräften, auch für das Unterrichten auf Distanz, dienstliche
   Endgeräte zur Verfügung zu stellen, hat das Land NRW ein Förderprogramm
   zur Beschaffung von dienstlichen Endgeräten für Lehrkräfte
   verabschiedet. Auf dieser Grundlage sowie unter Hinzuziehung
   städtischer Mittel sollen 3 870 iPads beschafft werden. iPads stellen
   den bestehenden Standard in den städtischen Bonner Schulen im Bereich
   mobile Endgeräte dar.
   Damit diese iPads lauffähig sind, müssen sie vorab mit umfangreicher
   Software ausgestattet werden. Hinzu kommen Schutzhüllen mit Tastaturen.
   Die Bundesstadt Bonn bedient sich für die Lieferung von
   Apple-Komponenten grundsätzlich eines Rahmenvertrages über die
   Genossenschaft ProVitako mit der Firma Cancom. Ein Bezug der iPads in
   der nunmehr benötigten Stückzahl ist aus dem laufenden Rahmenvertrag
   aufgrund des ursprünglich geplanten Mengengerüstes nicht möglich.
   Grundsätzlich ist die Firma Cancom aber bereit, die Apple-Komponenten
   zu liefern. Da die Geräte  wie zuvor beschrieben  aber besonders
   konfiguriert und ausgestattet werden müssen, empfiehlt es sich, auch
   diese zusätzlich benötigten Dienst- und Lieferleistungen mit zu
   vergeben.
   Vor dem Hintergrund, dass es sich hier um eine pandemiebedingte
   Beschaffung handelt, die sicherstellen soll, dass bei einem weiteren
   Lockdown oder sonstigen Einschränkungen einen Unterrichten der
   Lehrkräfte auch auf Distanz möglich ist, sind die nachfolgenden
   Hinweise des Landes einschlägig:
   Die aktuelle Situation im Zuge der Ausbreitung von COVID-19 führt zu
   kurzfristigen Beschaffungsbedarfen, bei denen aufgrund der bestehenden
   Gefährdungen fundamentaler Rechtsgüter (Leben und Gesundheit) Aufträge
   zügig vergeben und ausgeführt werden müssen. Zusätzlich wesentlich
   erschwert wird die Situation durch Marktverknappung und zunehmenden
   Mangel an verfügbaren Leistungen (primär bei medizinischem Material).
   In dieser Situation sind die Voraussetzungen des § 14 Absatz 4 Nummer 3
   VgV für den Einkauf von Leistungen gegeben, die der Eindämmung und
   kurzfristigen Bewältigung der Corona-Pandemie und/oder der
   Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes der öffentlichen Verwaltung
   dienen. Hierzu gehören beispielsweise und nicht abschließend die
   Beschaffung von Heil- und Hilfsmitteln (beispielsweise
   Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Masken, Schutzkittel,
   Verbandsmaterialien, Tupfer, Bauchtücher und medizinisches Gerät wie
   etwa Beatmungsgeräte), mobile Geräte der Informationstechnik,
   Videokonferenztechnik und Leistungskapazitäten für die
   Informationstechnik.
   Zum Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Absatz 4
   Nummer 3 VgV:
   Angebote können im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne
   Teilnahmewettbewerb formlos und ohne Beachtung konkreter Fristvorgaben
   eingeholt werden. Aufgrund des besonderen Ausnahmecharakters in § 14
   Absatz 4 Nummer 3 VgV sind damit beim Verhandlungsverfahren ohne
   Teilnahmewettbewerb nach Würdigung der Gesmtumstände auch sehr kurze
   Fristen (bis hin zu 0 Tagen) denkbar.
   Diese Auslegung deckt sich mit der der Europäischen Kommission (vgl.
   Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und
   den Rat vom 9. September 2015 zu den Vorschriften für die öffentliche
   Auftragsvergabe im Zusammenhang mit der Flühtlingsproblmatik
   ((205) 454 final).
   Die direkte Ansprache nur eines Unternehmens auch nach den Ausführungen
   der Europäischen Kommission dann möglich, wenn nur ein Unternehmen in
   der Lage sein wird, den Auftrag unter den durch die zwingende
   Dringlichkeit auferlegten technischen und zeitlichen Zwängen zu
   erfüllen.
   Im vorliegenden Fall ist beabsichtigt, auf Grundlage der Konditionen
   des Rahmenvertrages die Firma Cancon unmittelbar über die Gesamtsumme
   gemäß § 14 Absatz 4 Nummer 3 zu beauftragen.
   IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
   IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
   Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
   IV.2)Verwaltungsangaben
   Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
   V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
   V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
   08/10/2020
   V.2.2)Angaben zu den Angeboten
   Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern
   vergeben: nein
   V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
   Offizielle Bezeichnung: Cancom GmbH
   Ort: Düsseldorf
   NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
   Land: Deutschland
   Internet-Adresse: [8]www.bonn.de
   Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
   V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
   Ursprünglich veranschlagter Gesamtwert des Auftrags/Loses/der
   Konzession: 1 612 000.00 EUR
   Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 1 612 000.00 EUR
   V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.3)Zusätzliche Angaben:
   VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
   VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
   Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Rheinland
   Ort: Köln
   Land: Deutschland
   VI.4.2)Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren
   Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Rheinland
   Ort: Köln
   Land: Deutschland
   VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
   Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
   Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf §
   160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)verwiesen.
   § 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein
   Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
   (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem
   öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in
   seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
   Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem
   Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein
   Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
   (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
   1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
   Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
   gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
   Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
   bleibt unberührt,
   2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
   erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
   Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
   gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
   3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
   Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
   Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
   gerügt werden,
   4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
   Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
   Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
   des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt
   unberührt.
   VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
   erteilt
   Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Rheinland
   Ort: Köln
   Land: Deutschland
   VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   08/10/2020
References
   6. mailto:referatvergabedienste@bonn.de?subject=TED
   7. http://www.bonn.de/
   8. http://www.bonn.de/
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             Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
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                The Federal Office of Foreign Trade Information
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