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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Neuwied
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 302533-2020 (ID: 2020062909164119151)
Veröffentlicht: 29.06.2020
*
DE-Neuwied: Öffentlicher Verkehr (Straße)
2020/S 123/2020 302533
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/23/EU
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Neuwied
Postanschrift: Wilhelm-Leuschner-Str. 9
Ort: Neuwied
NUTS-Code: DEB18 Neuwied
Postleitzahl: 56564
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Kreisverwaltung Neuwied, Frau Helga Zoltowski
E-Mail: [6]Helga.Zoltowski@Kreis-Neuwied.de
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [7]https://www.kreis-neuwied.de/kv_neuwied/Home/
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Regional- oder Kommunalbehörde
I.5)Haupttätigkeit(en)
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Interimsvertrag Stadtverkehr Neuwied
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:
Notvergabe einer Dienstleistungskonzession betreffend die Durchführung
von öffentlichen Personenbeförderungsleistungen im Stadtverkehr Neuwied
II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: 1 200 000.00 EUR
II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEB18 Neuwied
Hauptort der Ausführung:
Stadtgebiet Neuwied
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Der Konzessionsgeber ist Aufgabenträger für den straßengebundenen
öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). In dieser Funktion ist er u. a.
für den ÖPNV im Stadtgebiet Neuwied zuständig.
Das Stadtgebiet Neuwied wird durch die Linien 50, 51, 52, 53, 54, 55,
56, 58, 67, 70, 71, 73, 74, 75 und 76 verkehrlich erschlossen. Diese
Linien wurden in der Vergangenheit auf eigenwirtschaftlicher Basis, d.
h. auf Initiative und auf eigenes wirtschaftliches Betriebsrisiko eines
Verkehrsunternehmens bedient. Die bestehenden Linienkonzessionen laufen
am 3.7.2020 aus. Neue Genehmigungsanträge wurden nicht gestellt und es
findet sich auch kein Verkehrsunternehmen, welches bereit wäre, die
genannten Linien auf eigenwirtschaftlicher Basis zu betreiben. Es droht
daher eine Unterbrechung der Verkehrsbedienung ab dem 4.7.2020.
Solange kein eigenwirtschaftliches Verkehrsangebot existiert, ist es
Aufgabe des Auftraggebers, als zuständige Behörde die ÖPNV-Bedienung
auf gemeinwirtschaftlicher Basis gemäß den Voraussetzungen der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (im Folgenden VO 1370) über öffentliche
Verkehrsdienste auf Schiene und Straße sicherzustellen.
Dazu wird der Auftraggeber ein wettbewerbliches Verfahren durchführen,
welches bereits im EU-Amtsblatt angekündigt wurde. Dieses Verfahren
kann jedoch voraussichtlich nicht vor Ende des Jahres 2020
abgeschlossen werden. Um eine drohende Unterbrechung der ÖPNV-Bedienung
im Zeitraum vom 4.7.2020 bis zum 31.12.2020 (Interimszeitraum)
abzuwenden, wird eine Dienstleistungskonzession über die
Verkehrsbedienung im Interimszeitraum vergeben.
Der Konzessionsgeber verpflichtet sich dabei zur Zahlung eines festen
Zuschussbetrages für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen
Linienverkehrsleistungen auf Basis eines Nettovertragsmodells, dabei
werden Corona bedingte Effekte unter Berücksichtigung eines möglichen
staatlichen ÖPNV-Rettungsschirms auf Nachweis berücksichtigt.
II.2.5)Zuschlagskriterien
Die Konzession wird vergeben auf der Grundlage der nachstehenden
Kriterien:
* Kriterium: Leistungsfähigkeit des Betreibers
* Kriterium: Preis
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Vergabe einer Konzession ohne vorherige Veröffentlichung einer
Konzessionsbekanntmachung
* Keine Bewerbungen, keine Angebote oder keine geeigneten
Angebote/Teilnahmeanträge nach einem vorherigen Vergabeverfahren
für eine Konzession
Erläuterung:
Der Auftraggeber geht davon aus, dass es sich bei der beabsichtigten
Vergabe um eine Konzession handelt, weil das Betriebsrisiko beim
Unternehmen verbleibt, und damit der Anwendungsbereich der VO (EG)
1370/2007 eröffnet ist. Rechtsgrundlage für die geplante
Interimsvergabe ist Art. 5 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1370/2007, der die
Direktvergabe einer Konzession im Falle einer drohenden Unterbrechung
der Verkehrsdienste für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten
ermöglicht. Da vom Altbetreiber keine neuen Genehmigungsanträge
gestellt wurden und auch kein anderes Unternehmen bereit ist, den ÖPNV
im Stadtgebiet weiterhin eigenwirtschaftlich zu bedienen, kann nur
durch die geplante Notvergabe einer bezuschussten
Dienstleistungskonzession die ÖPNV-Bedienung sichergestellt werden.
Für die Zeit ab 1.1.2021 hat der Auftraggeber bereits die Durchführung
eines wettbewerblichen Verfahren gemäß Art. 7 II VO (EG) Nr. 1370/2007
im EU-Amtsblatt angekündigt. Dieses Verfahren kann jedoch schon allein
mit Blick auf die Stillhaltepflicht in Art. 7 II VO (EG) Nr. 1370/2007
und das Genehmigungserfordernis nach § 2, 13 PBefG nicht vor Ende des
Jahres 2020 abgeschlossen werden. Um eine drohende Unterbrechung der
ÖPNV-Bedienung im Zeitraum vom 4.7.2020 bis zum 31.12.2020
(Interimszeitraum) abzuwenden, ist daher eine Notvergabe gemäß Art. 5
VO (EG) 1370/2007 erforderlich.
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Bezeichnung des Auftrags:
Interimsvertrag Stadtverkehr Neuwied
V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
22/06/2020
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern
vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung: Mittelrheinischer Verkehrsbetrieb GmbH
Postanschrift: Hafenstraße 90
Ort: Neuwied
NUTS-Code: DEB18 Neuwied
Postleitzahl: 56564
Land: Deutschland
Internet-Adresse: [8]https://mvb-mobil.de/
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: ja
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 120 000.00 EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
Der Auftrag/Das Los/Die Konzession kann als Unterauftrag vergeben
werden
Wert oder Anteil des Auftrags, der an Dritte vergeben werden soll
Anteil: 60 %
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Rheinland-Pfalz
Postanschrift: Stiftsstraße 9
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
Internet-Adresse:
[9]http://www.vergabekammer.de/Vergabekammer_Rheinland-Pfalz.htm
VI.4.2)Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Frist von 10 Kalendertagen
gemäß § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB hin. § 135 GWB lautet wie folgt:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
öffentliche Auftraggeber
1) Gegen § 134 verstoßen hat oder
2) Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn
sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der
Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen
Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6
Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit
30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
den Vertrag abzuschließen, und
3) Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10
Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers,
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die
Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll,
umfassen.
VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
erteilt
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
25/06/2020
References
6. mailto:Helga.Zoltowski@Kreis-Neuwied.de?subject=TED
7. https://www.kreis-neuwied.de/kv_neuwied/Home/
8. https://mvb-mobil.de/
9. http://www.vergabekammer.de/Vergabekammer_Rheinland-Pfalz.htm
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The Office for Official Publications of the European Communities
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