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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Dietzenbach
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 235887-2020 (ID: 2020052009281850170)
Veröffentlicht: 20.05.2020
*
DE-Dietzenbach: Öffentlicher Verkehr (Straße)
2020/S 98/2020 235887
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
Abschnitt I: Zuständige Behörde
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Kreisverkehrsgesellschaft Offenbach mbH
Postanschrift: Masayaplatz 1
Ort: Dietzenbach
NUTS-Code: DE71C
Postleitzahl: 63128
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Herrn Andreas Maatz
E-Mail: [5]andreas.maatz@kvgof.de
Telefon: +49 60746966900
Fax: +49 60746966910909
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [6]www.kvgOF.de
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Aschaffenburg
Postanschrift: Bayernstraße 18
Ort: Aschaffenburg
NUTS-Code: DE71C
Postleitzahl: 63739
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Herrn Karl-Heinz Betz
E-Mail: [7]karl-heinz.betz@lra-ab.bayern.de
Telefon: +49 6021394262
Fax: +49 6021394968
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [8]www.landkreis-aschaffenburg.de
I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
Die zuständige Behörde beschafft im Auftrag anderer zuständiger
Behörden.
I.3)Kommunikation
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
I.4)Art der zuständigen Behörde
Regional- oder Kommunalbehörde
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit
Kraftfahrzeugen auf der Linie 58
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60112000
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
Busverkehr (innerstädtisch/regional)
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE71C
NUTS-Code: DE264
Hauptort der Ausführung:
Landkreis Offenbach
Landkreis Aschaffenburg
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Die Kreisverkehrsgesellschaft Offenbach mbH (kvgOF) und der Landkreis
Aschaffenburg beabsichtigen als zuständige Behörden iSd Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007
über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen
öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche
Personenverkehrsdienste in ihrem Zuständigkeitsbereich zu erteilen.
Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und
künftige öffentliche Personenverkehrsdienste auf der
Linie 58: Aschaffenburg Mainaschaff Mainhausen-Zellhausen
Seligenstadt Rodgau-Weiskirchen.
Das ergänzende Dokument (vgl. VI.1 C) enthält eine detaillierte
Übersicht mit der Nennung der Bedienungsstrecken.
Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte von der Linie abgedeckte
Bedienungsgebiet.
Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von
§ 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im
Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und
flexible Bedienformen ggf. auch im Sinne von § 46 i. V. m. § 2 Abs. 6
oder Abs. 7 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in
den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden.
Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot
innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde
Verkehrsbedürfnisse und an den NVP in seiner jeweils geltenden Fassung
sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische
Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist.
Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der
Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich
Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linie als
auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der
Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible
Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B.
Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Die vom ÖDA erfasste
Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die
zuständigen Behörden kommen mit dieser Information der
Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz
(PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach.
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für
eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei
auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1. verwiesen.
(Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und
Anforderungen)
II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
Beginn: 01/07/2021
Laufzeit in Monaten: 41
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Verfahrensart
Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)Zusätzliche Angaben:
A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II
S. 2 PBefG:
Ein Antrag auf Erteilung einer gebündelten Genehmigung für einen
eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die
gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt II.2.7. innerhalb der 3-Monats-Frist
nach § 12 VI S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese
Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten
Linienverkehre (siehe Abschnitt II.2.4) ausgelöst. Die Betriebsaufnahme
der Verkehrsleistung ist der 1.7.2021. Der Betrieb der oben genannten
Linien ist zu dem in Abschnitt II.2.7. genannten Betriebsbeginn
aufzunehmen. Betriebsende ist voraussichtlich am 15.12.2024.
B) Vergabe als Gesamtleistung:
Die zuständige Behörden beabsichtigen eine Vergabe der
Verkehrsleistungen in Abschnitt II.2.4. als Gesamtleistung (vgl. § 8a
II S. 4 PBefG).
C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche
Genehmigungserteilung:
Gem. § 8a II S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen
an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt
und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen
sind in dem ergänzenden Dokument Ergänzendes Dokument zur
Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
und § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz einschließlich seiner
Anlagen angegeben (vgl. § 8a II S. 5 PBefG). Das ergänzende Dokument
einschließlich seiner Anlagen steht als Download unter folgendem Link
zur Verfügung:
[9]https://www.plan-mobil.de/ausschreibung/vab-lkof-lkab-58
Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen im Sinne von
§ 13 IIa PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 IIa
PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit
eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 IIa
PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen
Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende
eigenwirtschaftliche Anträge.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die
Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der
Dauerhaftigkeit (Abschnitt VI.1 bei B.) auch voraussetzt, dass die in
dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der
in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als
Standards nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden.
Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl.
Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in
diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls
verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf
Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses
Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständigen
Behörden wollen in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen
eingebunden werden.
D) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für
eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre:
Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21
IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine
Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer
Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt
ist, kommt diese nach Auffassung der kvgOF und des Landkreises
Aschaffenburg als zuständigen Behörden/Aufgabenträgern nur mit einem
ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um
eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens
24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu
bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der
Betriebspflicht notwendig wird.
VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
15/05/2020
References
5. mailto:andreas.maatz@kvgof.de?subject=TED
6. http://www.kvgOF.de/
7. mailto:karl-heinz.betz@lra-ab.bayern.de?subject=TED
8. http://www.landkreis-aschaffenburg.de/
9. https://www.plan-mobil.de/ausschreibung/vab-lkof-lkab-58
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The Office for Official Publications of the European Communities
The Federal Office of Foreign Trade Information
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