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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Dietzenbach
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 235887-2020 (ID: 2020052009281850170)
Veröffentlicht: 20.05.2020
*
  DE-Dietzenbach: Öffentlicher Verkehr (Straße)
   2020/S 98/2020 235887
   Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
   Rechtsgrundlage:
   Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
   Abschnitt I: Zuständige Behörde
   I.1)Name und Adressen
   Offizielle Bezeichnung: Kreisverkehrsgesellschaft Offenbach mbH
   Postanschrift: Masayaplatz 1
   Ort: Dietzenbach
   NUTS-Code: DE71C
   Postleitzahl: 63128
   Land: Deutschland
   Kontaktstelle(n): Herrn Andreas Maatz
   E-Mail: [5]andreas.maatz@kvgof.de
   Telefon: +49 60746966900
   Fax: +49 60746966910909
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse: [6]www.kvgOF.de
   I.1)Name und Adressen
   Offizielle Bezeichnung: Landkreis Aschaffenburg
   Postanschrift: Bayernstraße 18
   Ort: Aschaffenburg
   NUTS-Code: DE71C
   Postleitzahl: 63739
   Land: Deutschland
   Kontaktstelle(n): Herrn Karl-Heinz Betz
   E-Mail: [7]karl-heinz.betz@lra-ab.bayern.de
   Telefon: +49 6021394262
   Fax: +49 6021394968
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse: [8]www.landkreis-aschaffenburg.de
   I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
   Die zuständige Behörde beschafft im Auftrag anderer zuständiger
   Behörden.
   I.3)Kommunikation
   Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
   I.4)Art der zuständigen Behörde
   Regional- oder Kommunalbehörde
   Abschnitt II: Gegenstand
   II.1)Umfang der Beschaffung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit
   Kraftfahrzeugen auf der Linie 58
   II.1.2)CPV-Code Hauptteil
   60112000
   II.1.3)Art des Auftrags
   Dienstleistungen
   Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
   Busverkehr (innerstädtisch/regional)
   II.2)Beschreibung
   II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
   II.2.3)Erfüllungsort
   NUTS-Code: DE71C
   NUTS-Code: DE264
   Hauptort der Ausführung:
   Landkreis Offenbach
   Landkreis Aschaffenburg
   II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
   Die Kreisverkehrsgesellschaft Offenbach mbH (kvgOF) und der Landkreis
   Aschaffenburg beabsichtigen als zuständige Behörden iSd Verordnung (EG)
   Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007
   über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen
   öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche
   Personenverkehrsdienste in ihrem Zuständigkeitsbereich zu erteilen.
   Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und
   künftige öffentliche Personenverkehrsdienste auf der
   Linie 58: Aschaffenburg  Mainaschaff  Mainhausen-Zellhausen 
   Seligenstadt  Rodgau-Weiskirchen.
   Das ergänzende Dokument (vgl. VI.1 C) enthält eine detaillierte
   Übersicht mit der Nennung der Bedienungsstrecken.
   Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte von der Linie abgedeckte
   Bedienungsgebiet.
   Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von
   § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im
   Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und
   flexible Bedienformen ggf. auch im Sinne von § 46 i. V. m. § 2 Abs. 6
   oder Abs. 7 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in
   den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden.
   Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot
   innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde
   Verkehrsbedürfnisse und an den NVP in seiner jeweils geltenden Fassung
   sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische
   Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist.
   Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der
   Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich
   Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linie als
   auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der
   Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible
   Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B.
   Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Die vom ÖDA erfasste
   Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die
   zuständigen Behörden kommen mit dieser Information der
   Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz
   (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach.
   Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für
   eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei
   auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1. verwiesen.
   (Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und
   Anforderungen)
   II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
   Beginn: 01/07/2021
   Laufzeit in Monaten: 41
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Verfahrensart
   Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.1)Zusätzliche Angaben:
   A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II
   S. 2 PBefG:
   Ein Antrag auf Erteilung einer gebündelten Genehmigung für einen
   eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die
   gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt II.2.7. innerhalb der 3-Monats-Frist
   nach § 12 VI S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese
   Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten
   Linienverkehre (siehe Abschnitt II.2.4) ausgelöst. Die Betriebsaufnahme
   der Verkehrsleistung ist der 1.7.2021. Der Betrieb der oben genannten
   Linien ist zu dem in Abschnitt II.2.7. genannten Betriebsbeginn
   aufzunehmen. Betriebsende ist voraussichtlich am 15.12.2024.
   B) Vergabe als Gesamtleistung:
   Die zuständige Behörden beabsichtigen eine Vergabe der
   Verkehrsleistungen in Abschnitt II.2.4. als Gesamtleistung (vgl. § 8a
   II S. 4 PBefG).
   C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche
   Genehmigungserteilung:
   Gem. § 8a II S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen
   an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt
   und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen
   sind in dem ergänzenden Dokument Ergänzendes Dokument zur
   Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
   und § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz einschließlich seiner
   Anlagen angegeben (vgl. § 8a II S. 5 PBefG). Das ergänzende Dokument
   einschließlich seiner Anlagen steht als Download unter folgendem Link
   zur Verfügung:
   [9]https://www.plan-mobil.de/ausschreibung/vab-lkof-lkab-58
   Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen im Sinne von
   § 13 IIa PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 IIa
   PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit
   eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 IIa
   PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen
   Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende
   eigenwirtschaftliche Anträge.
   In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die
   Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der
   Dauerhaftigkeit (Abschnitt VI.1 bei B.) auch voraussetzt, dass die in
   dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der
   in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als
   Standards nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden.
   Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl.
   Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in
   diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls
   verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf
   Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses
   Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständigen
   Behörden wollen in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen
   eingebunden werden.
   D) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für
   eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre:
   Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21
   IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine
   Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer
   Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt
   ist, kommt diese nach Auffassung der kvgOF und des Landkreises
   Aschaffenburg als zuständigen Behörden/Aufgabenträgern nur mit einem
   ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um
   eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens
   24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu
   bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der
   Betriebspflicht notwendig wird.
   VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   15/05/2020
References
   5. mailto:andreas.maatz@kvgof.de?subject=TED
   6. http://www.kvgOF.de/
   7. mailto:karl-heinz.betz@lra-ab.bayern.de?subject=TED
   8. http://www.landkreis-aschaffenburg.de/
   9. https://www.plan-mobil.de/ausschreibung/vab-lkof-lkab-58
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             Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
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