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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Kelheim
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 511508-2018 (ID: 2018112009461484424)
Veröffentlicht: 20.11.2018
*
  DE-Kelheim: Öffentlicher Verkehr (Straße)
   2018/S 223/2018 511508
   Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
   Standardformular für Bekanntmachungen gemäß Artikel 7.2 der Verordnung
   1370/2007, die innerhalb eines Jahres vor dem Beginn des
   Ausschreibungsverfahrens oder der direkten Auftragsvergabe im
   Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden
   müssen.
   Die zuständigen Behörden können beschließen, diese Informationen nicht
   zu veröffentlichen, wenn der öffentliche Dienstleistungsauftrag eine
   jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung von weniger als 50000 km
   aufweist.
   Abschnitt I: Zuständige Behörde
   I.1)Name und Adressen
   Landkreis Kelheim
   Am Donaupark 12
   Kelheim
   93309
   Deutschland
   Kontaktstelle(n): Stefan Grüttner
   Telefon: +49 94412073523
   E-Mail: [1]stefan.gruettner@landkreis-kelheim.de
   Fax: +49 94412073560
   NUTS-Code: DE226
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse: [2]www.landkreis-kelheim.de
   I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
   I.3)Kommunikation
   Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
   I.4)Art der zuständigen Behörde
   Regional- oder Kommunalbehörde
   Abschnitt II: Gegenstand
   II.1)Umfang der Beschaffung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Öffentlicher Dienstleistungsauftrag über öffentliche
   Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Kelheim
   II.1.2)CPV-Code Hauptteil
   60112000
   II.1.3)Art des Auftrags
   Dienstleistungen
   Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
   Busverkehr (innerstädtisch/regional)
   II.2)Beschreibung
   II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
   II.2.3)Erfüllungsort
   NUTS-Code: DE226
   Hauptort der Ausführung:
   Landkreis Kelheim
   II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
   Der Landkreis Kelheim beabsichtigt als zuständige Behörde nach Art. 8
   Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern
   (BayÖPNVG) i. V. m. § 8a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und Art. 1
   Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen
   Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste mit
   Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG in ihrem Zuständigkeitsgebiet zu
   erteilen. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag soll für eine Laufzeit
   von 5 Jahren ab Betriebsbeginn (Abschnitt II.3) erteilt werden.
   Gegenstand des beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind
   sämtliche öffentliche Personenverkehrsdienste der Linie 6045 (VLK 45)
   gemäß den ergänzenden Dokumenten zu dieser Vorabbekanntmachung
   (download):
   [3]https://www.landkreis-kelheim.de/amt-service/landratsamt/geschaeftsv
   erteilung/?VeroeffentlichungnachEU-VO(EG)13702007&view=org&orgid=575e97
   43-a65d-4810-93d1-d6dc3f01195f
    Rohr in Niederbayern  Saal / Do.  Kelheim (RBO-Linie 6045 bzw.
   VLK-Linie 45) (ca. 109 Tsd. Nutzkilometer pro Kalenderjahr)
   Der öffentliche Dienstleistungsauftrag bezieht sich hierbei auf
   Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne von Art.
   1 BayÖPNVG, § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der
   Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§
   42, 43 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch im Sinne von § 46 i.
   V. m. § 2 Absatz 6 oder Absatz 7 PBefG).
   Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird diesbezüglich Regelungen
   beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im öffentlichen
   Dienstleistungsauftrag bestimmten Rahmens an sich ändernde
   Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan in seiner jeweils
   geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B.
   technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes)
   anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang
   sowie Qualität der Verkehrsdienste und der Beförderungstarife. Dadurch
   können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs
   der o. g. Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots,
   hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder
   flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B.
   Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können
   sich die o. g. Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige
   Linien wegfallen. Die unten bei Abschnitt II.2) angegebene
   Verkehrsmenge kann sich dabei innerhalb des durch den öffentlichen
   Dienstleistungsauftrag bestimmten Änderungskorridors reduzieren oder
   erweitern.
   Der Landkreis Kelheim kommt mit dieser Information der
   Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2
   Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach.
   Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6
   Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
   (Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und
   Anforderungen)
   II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
   Beginn: 01/12/2019
   Laufzeit in Monaten: 60
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Verfahrensart
   Direkte Vergabe eines kleinen Auftrags (Art. 5.4 von 1370/2007)
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.1)Zusätzliche Angaben:
   A) Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Anträge
   Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein
   Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen
   Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate
   nach der Vorabbekanntmachung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu
   stellen.
   Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der
   beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt
   II.1.3) ausgelöst. Der Betrieb der oben genannten Linien ist zu dem in
   Abschnitt II.3 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Die derzeit
   bestehenden Liniengenehmigungen für diese Verkehrsdienste enden zu
   diesem Zeitpunkt.
   Eigenwirtschaftlich sind gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG
   Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch
   Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage allgemeiner
   Vorschriften i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und sonstige
   Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine
   Ausgleichsleistungen darstellen, die einen öffentlichen
   Dienstleistungsauftrag i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
   erfordern.
   Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zählt die
   Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen
   Verkehrsinteressen i. S. d. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen
   aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der
   eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die
   Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten
   Genehmigung in dem dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang
   betreiben kann, dann darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13
   Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem
   Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen.
   In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Erbringung der
   von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehrsdienste bislang nicht
   kostendeckend möglich war. Aus Sicht des Landkreises Kelheim bestehen
   daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb
   der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre.
   B) Anforderungen an die Verkehrsdienste
   Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten
   öffentlichen Dienstleistungsauftrag Anforderungen an die umfassten
   Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und
   Standards festgelegt. Diese mit dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag
   verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument Anlage zur
   Vorabbekanntmachung einschließlich seiner Anlagen angegeben. Das
   ergänzende Dokument einschließlich seiner Anlagen steht als download
   unter folgendem Link zur Verfügung:
   [4]https://www.landkreis-kelheim.de/amt-service/landratsamt/geschaeftsv
   erteilung/?VeroeffentlichungnachEU-VO(EG)13702007&view=org&orgid=575e97
   43-a65d-4810-93d1-d6dc3f01195f
   Das ergänzende Dokument enthält Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a
   Sätze 3  6 PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 Abs.
   2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit
   eigenwirtschaftlicher Anträge (siehe Abschnitt VI.1 bei A.). Sie führen
   nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG zur Ablehnung eines
   hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags.
   In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die
   Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der
   Dauerhaftigkeit (Abschnitt VI.1 bei A.) auch voraussetzt, dass die in
   dieser Anforderung einschließlich der in dem ergänzenden Dokument
   angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG
   verbindlich zugesichert werden.
   Rechtsbehelfsverfahren und Nachprüfungsverfahren bzw. Fragen zu diesen
   Verfahren können bei folgender Stelle eingereicht werden:
   Regierung von Oberbayern, Vergabekammer Südbayern, Maximilianstraße 39,
   80538 München.
   Tel.: 089 / 21762411
   Fax: 089 / 21762847
   E-Mail: [5]vergabekammer.suedbayern@reg-ob.bayern.de
   VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   16/11/2018
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   3. https://www.landkreis-kelheim.de/amt-service/landratsamt/geschaeftsverteilung/?VeroeffentlichungnachEU-VO
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