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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Kelheim
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 511510-2018 (ID: 2018112009404084159)
Veröffentlicht: 20.11.2018
*
DE-Kelheim: Öffentlicher Verkehr (Straße)
2018/S 223/2018 511510
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Standardformular für Bekanntmachungen gemäß Artikel 7.2 der Verordnung
1370/2007, die innerhalb eines Jahres vor dem Beginn des
Ausschreibungsverfahrens oder der direkten Auftragsvergabe im
Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden
müssen.
Die zuständigen Behörden können beschließen, diese Informationen nicht
zu veröffentlichen, wenn der öffentliche Dienstleistungsauftrag eine
jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung von weniger als 50000 km
aufweist.
Abschnitt I: Zuständige Behörde
I.1)Name und Adressen
Landkreis Kelheim
Am Donaupark 12
Kelheim
93309
Deutschland
Kontaktstelle(n): Stefan Grüttner
Telefon: +49 94412073523
E-Mail: [1]stefan.gruettner@landkreis-kelheim.de
Fax: +49 94412073560
NUTS-Code: DE226
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [2]www.landkreis-kelheim.de
I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
I.3)Kommunikation
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
I.4)Art der zuständigen Behörde
Regional- oder Kommunalbehörde
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Öffentlicher Dienstleistungsauftrag über öffentliche
Peronenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Kelheim
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60112000
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
Busverkehr (innerstädtisch/regional)
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE226
Hauptort der Ausführung:
Landkreis Kelheim
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
II.2) Beschreibung
Der Landkreis Kelheim beabsichtigt als zuständige Behörde nach Art. 8
Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern
(BayÖPNVG) i. V. m. § 8a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und Art. 1
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen
Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste mit
Kraftfahrzeugen nach § 2 Absatz 1 PBefG in ihrem Zuständigkeitsgebiet
zu erteilen. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag soll für eine
Laufzeit von 5 Jahren ab Betriebsbeginn (Abschnitt II.3) erteilt
werden.
Gegenstand des beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind
sämtliche öffentliche Personenverkehrsdienste der Linie 6036 (VLK 2)
gemäß den ergänzenden Dokumenten zu dieser Vorabbekanntmachung
(download):
[3]https://www.landkreis-kelheim.de/amt-service/landratsamt/geschaeftsv
erteilung/?VeroeffentlichungnachEU-VO(EG)13702007&view=org&orgid=575e97
43-a65d-4810-93d1-d6dc3f01195f
Hemau Painten Ihrlerstein Kelheim Saal / Donau (RBO-Linie
6036 bzw. VLK-Linie 2) / ca. 147 Tsd. Nutzkilometer pro Kalenderjahr
Der öffentliche Dienstleistungsauftrag bezieht sich hierbei auf
Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne von Art.
1 BayÖPNVG, § 8 PBefG und als Linienverkehr gemäß § 42 PBefG.
Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird diesbezüglich Regelungen
beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im öffentlichen
Dienstleistungsauftrag bestimmten Rahmens an sich ändernde
Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan in seiner jeweils
geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B.
technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes)
anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang
sowie Qualität der Verkehrsdienste und der Beförderungstarife. Dadurch
können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs
der o. g. Linie als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots
oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer
Qualitätsstandards ergeben. Die unten bei Abschnitt II.2) angegebene
Verkehrsmenge kann sich dabei innerhalb des durch den öffentlichen
Dienstleistungsauftrag bestimmten Änderungskorridors reduzieren oder
erweitern.
Der Landkreis Kelheim kommt mit dieser Information der
Veröffentlichungspflicht nach § 8a Absatz 2 PBefG i. V. m. Art. 7
Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach.
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Absatz 6
Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
(Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und
Anforderungen)
II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
Beginn: 01/12/2019
Laufzeit in Monaten: 60
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Verfahrensart
Direkte Vergabe eines kleinen Auftrags (Art. 5.4 von 1370/2007)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)Zusätzliche Angaben:
A) Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Anträge
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen
Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate
nach der Vorabbekanntmachung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu
stellen.
Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der
beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt
II.1.3) ausgelöst. Der Betrieb der oben genannten Linien ist zu dem in
Abschnitt II.3 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Die derzeit
bestehenden Liniengenehmigungen für diese Verkehrsdienste enden zu
diesem Zeitpunkt.
Eigenwirtschaftlich sind gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG
Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch
Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage allgemeiner
Vorschriften i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und sonstige
Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine
Ausgleichsleistungen darstellen, die einen öffentlichen
Dienstleistungsauftrag i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
erfordern.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zählt die
Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen
Verkehrsinteressen i. S. d. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen
aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der
eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die
Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten
Genehmigung in dem dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang
betreiben kann, dann darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem
Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Erbringung der
von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehrsdienste Bislang nicht
kostendeckend möglich war. Aus Sicht des Landkreises Kelheim bestehen
daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb
der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre.
B) Anforderungen an die Verkehrsdienste
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten
öffentlichen Dienstleistungsauftrag Anforderungen an die umfassten
Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und
Standards festgelegt. Diese mit dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag
verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument Anlage zur
Vorabbekanntmachung einschließlich seiner Anlagen angegeben.
Das ergänzende Dokument einschließlich seiner Anlagen steht als
download unter folgendem Link zur Verfügung:
[4]https://www.landkreis-kelheim.de/amt-service/landratsamt/geschaeftsv
erteilung/?VeroeffentlichungnachEU-VO(EG)13702007&view=org&orgid=
575e9743-a65d-4810-93d1-d6dc3f01195f
Das ergänzende Dokument enthält Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a
Sätze 3-6 PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a
PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit
eigenwirtschaftlicher Anträge (siehe Abschnitt VI.1 bei A.). Sie führen
nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG zur Ablehnung eines
hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die
Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der
Dauerhaftigkeit (Abschnitt VI.1 bei A.) auch voraussetzt, dass die in
dieser Anforderung einschließlich der in dem ergänzenden Dokument
angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG
verbindlich zugesichert werden.
Rechtsbehelfsverfahren und Nachprüfungsverfahren bzw. Fragen zu diesen
Verfahren können bei folgender Stelle eingereicht werden:
Regierung von Oberbayern, Vergabekammer Südbayern, Maximilianstraße 39,
80538 München
Tel.: 089 / 21762411
Fax: 089 / 21762847
E-Mail: [5]vergabekammer.suedbayern@reg-ob.bayern.de
VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
16/11/2018
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References
1. mailto:stefan.gruettner@landkreis-kelheim.de?subject=TED
2. http://www.landkreis-kelheim.de/
3. https://www.landkreis-kelheim.de/amt-service/landratsamt/geschaeftsverteilung/?VeroeffentlichungnachEU-VO
4. https://www.landkreis-kelheim.de/amt-service/landratsamt/geschaeftsverteilung/?VeroeffentlichungnachEU-VO
5. mailto:vergabekammer.suedbayern@reg-ob.bayern.de?subject=TED
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