(1) Searching for "2018051509182336655" in Archived Documents Library (TED-ADL)
Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Karlstadt
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 207567-2018 (ID: 2018051509182336655)
Veröffentlicht: 15.05.2018
*
DE-Karlstadt: Öffentlicher Verkehr (Straße)
2018/S 91/2018 207567
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Standardformular für Bekanntmachungen gemäß Artikel 7.2 der Verordnung
1370/2007, die innerhalb eines Jahres vor dem Beginn des
Ausschreibungsverfahrens oder der direkten Auftragsvergabe im
Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden
müssen.
(de)
Abschnitt I: Zuständige Behörde
I.1)Name, Adressen und Kontaktstelle(n)
Landkreis Main-Spessart
Marktplatz 8
Zu Händen von: Frau Monika Mützel
97753 Karlstadt
Deutschland
Telefon: +49 93537931403
E-Mail: [1]Monika.Muetzel@Lramsp.de
Fax: +49 9353793851403
Weitere Auskünfte erteilen: die oben genannten Kontaktstellen
I.2)Art der zuständigen Behörde
Regional- oder Lokalbehörde
I.3)Haupttätigkeit(en)
Stadtbahn/Kleinbahn, U-Bahn, Straßenbahn, Oberleitungsbus oder
Busdienste
I.4)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher
Auftraggeber: nein
Abschnitt II: Auftragsgegenstand
II.1)Beschreibung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDA) gemeinsam
durch die Landkreise Main-Spessart und Schweinfurt für die
Busliniendienste der Linie 8134
II.1.2)Art des Auftrags, vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte(r)
Bereich(e)
Dienstleistungskategorie Nr T-05: Busverkehr (innerstädtisch/regional)
Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte BereicheHauptort der
Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Landkreis
Main-Spessart
Landkreis Schweinfurt
NUTS-Code DE26A,DE26B
II.1.3)Kurze Beschreibung des Auftrags
Der Landkreis Main-Spessart und der Landkreis Schweinfurt beabsichtigen
als zuständigen Behörden i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche
Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) die Vergabe eines öffentlichen
Dienstleistungsauftrages über öffentliche Personenverkehrsdienste für
die Busliniendienste der Linie 8134 im Landkreis Main-Spessart und im
Landkreis Schweinfurt nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr.
1370/2007. Von der beabsichtigten Vergabe ist die folgende Linie
erfasst:
8134: Schweinfurt Bergrheinfeld Garstadt Hergolshausen -
Waigolshausen Werneck Zeuzleben Mühlhausen Gänheim Arnstein
Es handelt sich dabei um Linienverkehre nach § 42 PBefG, deren Vergabe
als Gesamtleistung beabsichtigt ist (VI.1 B). Betriebsaufnahme für
diese Verkehrsleistung ist der 1.11.2019 (II.3). Die Laufzeit wird 4
Jahre und 6 Monate betragen.
Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag umfasst für seine
Laufzeit die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung mit
Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (öffentliche
Personenverkehrsdienste gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007) im gesamten
von ihm abgedeckten Gebiet. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird
hierfür auch Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot
innerhalb eines bestimmten (Mengen-) Korridors an sich ändernde
Verkehrsbedürfnisse anzupassen ist. In dem so definierten Rahmen können
sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der
Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots für diese
Linien ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien
hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die unten bei II.2)
angegebene Verkehrsmenge kann sich daher innerhalb des (Mengen-)
Korridors des öffentlichen Dienstleistungsauftrages reduzieren oder
erweitern. Der Landkreis Main-Spessart und der Landkreis Schweinfurt
kommen mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a
Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 Abs. 2
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach.
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für
eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG
sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
II.1.4)Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
60112000
II.1.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
Vergabe von Unteraufträgen ist beabsichtigt: ja
Wert oder Anteil des Auftrags, der an Dritte vergeben werden soll:
unbekannt
Kurze Beschreibung des Wertes/Anteils des Auftrags, der an
Unterauftragnehmer vergeben werden soll: Eine Unterauftragsvergabe von
Fahrleistungen ist in den Grenzen des Art. 4 Abs. 7 Satz 2 Verordnung
(EG) Nr. 1370/2007 möglich.
II.2)Menge und/oder Wert der Dienstleistungen:
Eine Linie
II.3)Geplanter Beginn und Laufzeit des Auftrags oder Schlusstermin
Beginn: 1.11.2019
Laufzeit in Monaten: 55 (ab Auftragsvergabe)
II.4)Kurze Beschreibung der Art und des Umfangs der Bauleistungen
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische
Angaben
III.1)Bedingungen für den Auftrag
III.1.1)Kostenparameter für Ausgleichszahlungen:
III.1.2)Informationen über ausschließliche Rechte:
Ausschließliche Rechte werden eingeräumt: ja
Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit.
f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. § 8a Abs. 8 PBefG
gewährt. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der
Verkehrsleistungen, die Gegenstand des öffentlichen
Dienstleistungsauftrags sind (II.1.3)). Es gilt für die
Verkehrsbedienung im übrigen ÖPNV mit Kraftfahrzeugen auf der Linie
8134 im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises Main-Spessart
und des Landkreises Schweinfurt. Geschützt sind alle öffentlichen
Personenverkehrsdienste, die zur Erfüllung des öffentlichen
Dienstleistungsauftrages erforderlich sind. Das ausschließliche Recht
schützt vor konkurrierenden Verkehren, sofern sie das Fahrgastpotenzial
der geschützten Verkehre nicht nur unerheblich beeinträchtigen.
III.1.3)Zuteilung der Erträge aus dem Verkauf von Fahrscheinen:
III.1.4)Soziale Standards:
III.1.5)Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen:
III.1.6)Sonstige besondere Bedingungen:
III.2)Teilnahmebedingungen
III.2.1)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der
Auflagen zu überprüfen:
Etwaig geforderte Mindestbedingung(en):
III.2.2)Technische Anforderungen
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der
Auflagen zu überprüfen:
Etwaig geforderte Mindestbedingung(en):
III.3)Qualitätsziele für Dienstleistungsaufträge
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Verfahrensart
Offen
IV.2)Zuschlagskriterien
IV.2.1)Zuschlagskriterien
IV.2.2)Angaben zur elektronischen Auktion
IV.3)Verwaltungsangaben
IV.3.1)Aktenzeichen:
IV.3.2)Bedingungen für den Erhalt von Ausschreibungs- und ergänzenden
Unterlagen
IV.3.3)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
IV.3.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge
verfasst werden können
Deutsch.
IV.3.5)Bindefrist des Angebots
IV.3.6)Bedingungen für die Öffnung der Angebote
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)Zusätzliche Angaben:
1) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge,
Antragstellung;
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 PBefG können Anträge auf
Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit
Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der
Vorabbekanntmachung im Europäischen Amtsblatt bei der zuständigen
Genehmigungsbehörde gestellt werden. Die Frist für eigenwirtschaftliche
Anträge wird mit Datum der vorliegenden Vorinformation für die von der
beabsichtigten europaweiten Ausschreibung umfasste Linie (siehe
Abschnitt II.1.3)) ausgelöst. Die Betriebsaufnahme der Verkehrsleistung
ist der 1.11.2019.
Für die unter II.1.3) genannte Linie ist ab diesem Zeitpunkt eine
Liniengenehmigung bis zum 31.5.2024 zu beantragen. Ein entsprechender
Antrag ist bis spätestens 3 Monate nach dieser Vorabbekanntmachung an
die Regierung von Unterfranken.
Peterplatz 9
97070 Würzburg
Als zuständige Genehmigungsbehörde zu richten. Gesondert auszuweisen
sind die Fahrplankilometer, jeweils differenziert nach Fahrzeugtypen
und Fahrtagen (Schultage, schulfreie Montage bis Freitage, Samstage,
Sonn- und Feiertage).
2) Vergabe als Gesamtleistung;
Die Landkreise beabsichtigen eine Vergabe der von der beabsichtigten
europaweiten Ausschreibung umfassten Linie (siehe Abschnitt II.1.3) als
Gesamtleistung (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 13 Abs. 2a Satz 2
PBefG).
3) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche
Genehmigungserteilung;
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG werden
Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan,
Beförderungsentgelt und Standards festgelegt, für die ausreichende
Verkehrsbedienung in den Landkreisen erforderlich sind. Sie sind in
einem ergänzenden Dokument Zusätzliche Angaben im Rahmen der
Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
gemäß § 8a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz
zusammengefasst (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG). Das ergänzende
Dokument enthält wesentliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a
Sätze 3 ff. PBefG. Dieses Dokument steht als Download unter den
folgenden Links zur Verfügung:
[2]https://www.main-spessart.de/aktuelles/veroeffentlichungen/veroeffen
tlichung-nach-art-7-abs-2-vo-eg-13702007/index.html
[3]https://www.landkreis-schweinfurt.de/veroeffentlichungen-oepnv
Diese Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards sind
nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG relevant für die
Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge, d.h. sie führen
nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG zur Ablehnung eines
hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags.
Ein eigenwirtschaftlich gestellter Genehmigungsantrag ist nur dann als
gleichwertig mit dem Verkehrsangebot anzusehen, den die Landkreise über
den öffentlichen Dienstleistungsauftrag zu bestellen beabsichtigt, wenn
der Betreiber die in dieser Vorabbekanntmachung nebst ergänzendem
Dokument und Anlagen definierten Anforderungen an Fahrplan,
Beförderungsentgelt und Standards erfüllt und sich nicht nur auf
Teilleistungen bezieht (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG).
In dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag, den die Aufgabenträger zu
vergeben beabsichtigen, werden diese Anforderungen an Fahrplan,
Beförderungsentgelt und Standards als Vertragspflichten enthalten und
mit Kontroll- und Sanktionsmechanismen bewehrt sein. Die Landkreise
erachten einen auf eigenwirtschaftlicher Basis gestellten
Genehmigungsantrag nur dann als gleichwertig mit dem Verkehrsangebot,
das sie über den öffentlichen Dienstleistungsauftrag zu bestellen
beabsichtigen, wenn das Verkehrsunternehmen die in dieser
Vorabbekanntmachung nebst ergänzendem Dokument und Anlagen definierten
Anforderungen für Fahrplan sowie Beförderungsentgelt beantragt und die
Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards
(Qualitäten) nach § 12 Absatz 1a PBefG wie nachfolgend beschrieben
verbindlich zusichert.
Die Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards gemäß
dieser Vorabbekanntmachung nebst ergänzendem Dokument und Anlagen sind
gemäß § 12 Abs. 1a PBefG vom eigenwirtschaftlichen Antragsteller
verbindlich zuzusichern, damit diese als Auflage zur Genehmigung gemäß
§ 15 Abs. 3 Satz 2 PBefG abgesichert werden können. Enthält der
Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl.
Überschreitungen der Anforderungen (siehe 4) oder zur Erfüllung
weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind
diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem
Antrag auf Erteilung der Liniengenehmigungen in Schriftform unter
Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde
einzureichen. Die Landkreise wollen in diesem Fall in die Kontrolle
dieser Auflagen eingebunden werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsbehörde im Rahmen
ihres Beurteilungsspielraums bei der Genehmigung eigenwirtschaftlicher
Genehmigungsanträge auf Grundlage der Stellungnahmen des
Aufgabenträgers (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 2 PBefG) über die
Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge entscheidet.
Für den Fall, dass keine eigenwirtschaftlichen Anträge eingehen, diese
sich nur auf Teilleistungen beziehen oder eigenwirtschaftliche Anträge
die in diesem Dokument beschriebenen, mit dem beabsichtigten
öffentlichen Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen an
Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards nicht oder unvollständig
erfüllen, ist beabsichtigt, die genannten Verkehre als Gesamtleistung
im Wege eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im offenen
Verfahren zu vergeben (2).
4) Überschreitungen der Anforderungen;
Insbesondere nachfolgend gelistete Überschreitungen der Anforderungen
an Fahrplan und Standards werden im Falle eines Genehmigungswettbewerbs
aus Sicht der Aufgabenträger entsprechend der dargestellten Reihenfolge
gewichtet:
(a) Angebotsverdichtungen montags bis freitags tagsüber außerhalb der
Schülerverkehrsspitzen (40 %);
(b) Angebotsverdichtungen durch Festverkehre am Wochenende und
abends/nachts (35 %);
(c) Erhöhte Standards der Fahrzeugqualität, insbesondere
Schadstoffausstoß (20 %);
(d) Sonstige erhöhte Standards (5 %).
5) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für
eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre;
Gemäß § 21 Abs. 4 Satz 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht
für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12
Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar.
Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus
Änderungen anderer Verkehre (v. a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der
Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif,
der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen
wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit
gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit
abzuschätzen.
Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21
Abs. 4 Satz 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine
Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer
Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt
ist, kommt diese nach Auffassung des Landkreises Main-Spessart und des
Landkreises Schweinfurt als Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden
zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose
Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu
sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls
trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht
notwendig wird.
6) Weitere zuständige Behörde neben dem unter I.1 genannten Landkreis
Main-Spessart ist der Landkreis Schweinfurt, Schrammstr. 1, 97421
Schweinfurt, Ansprechpartner: Michael Graber, Kreisentwicklung,
Nahverkehrsbeauftragter, Leiter Mobilität und Energie, Telefon: +49
9721 / 55-766, Telefax: +49 9721 / 55-78 766, E-Mail:
[4]michael.graber@lra.de
VI.2)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.2.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Vergabekammer Nordbayern
Postfach 606
91511 Ansbach
Deutschland
Telefon: +49 981531277
Fax: +49 981531837
VI.2.2)Einlegung von Rechtsbehelfen
VI.2.3)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
erteilt
Vergabekammer Nordbayern
Postfach 606
91511 Ansbach
Deutschland
Telefon: +49 981531277
Fax: +49 981531837
VI.3)Bekanntmachung der Auftragsvergabe:
VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
13.5.2018
[BUTTON] ×
Direktlinks
HTML ____________________
PDF ____________________
PDFS ____________________
XML ____________________
[BUTTON] Schließen
References
1. mailto:Monika.Muetzel@Lramsp.de?subject=TED
2. https://www.main-spessart.de/aktuelles/veroeffentlichungen/veroeffentlichung-nach-art-7-abs-2-vo-eg-13702007/index.html
3. https://www.landkreis-schweinfurt.de/veroeffentlichungen-oepnv
4. mailto:michael.graber@lra.de?subject=TED
--------------------------------------------------------------------------------
Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
The Office for Official Publications of the European Communities
The Federal Office of Foreign Trade Information
Phone: +49 6082-910101, Fax: +49 6082-910200, URL: http://www.icc-hofmann.de
|