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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Karlstadt
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 207567-2018 (ID: 2018051509182336655)
Veröffentlicht: 15.05.2018
*
  DE-Karlstadt: Öffentlicher Verkehr (Straße)
   2018/S 91/2018 207567
   Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
   Standardformular für Bekanntmachungen gemäß Artikel 7.2 der Verordnung
   1370/2007, die innerhalb eines Jahres vor dem Beginn des
   Ausschreibungsverfahrens oder der direkten Auftragsvergabe im
   Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden
   müssen.
    (de)
   Abschnitt I: Zuständige Behörde
   I.1)Name, Adressen und Kontaktstelle(n)
   Landkreis Main-Spessart
   Marktplatz 8
   Zu Händen von: Frau Monika Mützel
   97753 Karlstadt
   Deutschland
   Telefon: +49 93537931403
   E-Mail: [1]Monika.Muetzel@Lramsp.de
   Fax: +49 9353793851403
   Weitere Auskünfte erteilen: die oben genannten Kontaktstellen
   I.2)Art der zuständigen Behörde
   Regional- oder Lokalbehörde
   I.3)Haupttätigkeit(en)
   Stadtbahn/Kleinbahn, U-Bahn, Straßenbahn, Oberleitungsbus oder
   Busdienste
   I.4)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
   Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher
   Auftraggeber: nein
   Abschnitt II: Auftragsgegenstand
   II.1)Beschreibung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDA) gemeinsam
   durch die Landkreise Main-Spessart und Schweinfurt für die
   Busliniendienste der Linie 8134
   II.1.2)Art des Auftrags, vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte(r)
   Bereich(e)
   Dienstleistungskategorie Nr T-05: Busverkehr (innerstädtisch/regional)
   Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte BereicheHauptort der
   Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Landkreis
   Main-Spessart
   Landkreis Schweinfurt
   NUTS-Code DE26A,DE26B
   II.1.3)Kurze Beschreibung des Auftrags
   Der Landkreis Main-Spessart und der Landkreis Schweinfurt beabsichtigen
   als zuständigen Behörden i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche
   Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) die Vergabe eines öffentlichen
   Dienstleistungsauftrages über öffentliche Personenverkehrsdienste für
   die Busliniendienste der Linie 8134 im Landkreis Main-Spessart und im
   Landkreis Schweinfurt nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr.
   1370/2007. Von der beabsichtigten Vergabe ist die folgende Linie
   erfasst:
   8134: Schweinfurt  Bergrheinfeld  Garstadt  Hergolshausen -
   Waigolshausen  Werneck  Zeuzleben  Mühlhausen  Gänheim  Arnstein
   Es handelt sich dabei um Linienverkehre nach § 42 PBefG, deren Vergabe
   als Gesamtleistung beabsichtigt ist (VI.1 B). Betriebsaufnahme für
   diese Verkehrsleistung ist der 1.11.2019 (II.3). Die Laufzeit wird 4
   Jahre und 6 Monate betragen.
   Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag umfasst für seine
   Laufzeit die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung mit
   Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (öffentliche
   Personenverkehrsdienste gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007) im gesamten
   von ihm abgedeckten Gebiet. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird
   hierfür auch Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot
   innerhalb eines bestimmten (Mengen-) Korridors an sich ändernde
   Verkehrsbedürfnisse anzupassen ist. In dem so definierten Rahmen können
   sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der
   Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots für diese
   Linien ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien
   hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die unten bei II.2)
   angegebene Verkehrsmenge kann sich daher innerhalb des (Mengen-)
   Korridors des öffentlichen Dienstleistungsauftrages reduzieren oder
   erweitern. Der Landkreis Main-Spessart und der Landkreis Schweinfurt
   kommen mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a
   Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 Abs. 2
   Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach.
   Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für
   eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG
   sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
   II.1.4)Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
   60112000
   II.1.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
   Vergabe von Unteraufträgen ist beabsichtigt: ja
   Wert oder Anteil des Auftrags, der an Dritte vergeben werden soll:
   unbekannt
   Kurze Beschreibung des Wertes/Anteils des Auftrags, der an
   Unterauftragnehmer vergeben werden soll: Eine Unterauftragsvergabe von
   Fahrleistungen ist in den Grenzen des Art. 4 Abs. 7 Satz 2 Verordnung
   (EG) Nr. 1370/2007 möglich.
   II.2)Menge und/oder Wert der Dienstleistungen:
   Eine Linie
   II.3)Geplanter Beginn und Laufzeit des Auftrags oder Schlusstermin
   Beginn: 1.11.2019
   Laufzeit in Monaten: 55 (ab Auftragsvergabe)
   II.4)Kurze Beschreibung der Art und des Umfangs der Bauleistungen
   Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische
   Angaben
   III.1)Bedingungen für den Auftrag
   III.1.1)Kostenparameter für Ausgleichszahlungen:
   III.1.2)Informationen über ausschließliche Rechte:
   Ausschließliche Rechte werden eingeräumt: ja
   Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit.
   f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. § 8a Abs. 8 PBefG
   gewährt. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der
   Verkehrsleistungen, die Gegenstand des öffentlichen
   Dienstleistungsauftrags sind (II.1.3)). Es gilt für die
   Verkehrsbedienung im übrigen ÖPNV mit Kraftfahrzeugen auf der Linie
   8134 im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises Main-Spessart
   und des Landkreises Schweinfurt. Geschützt sind alle öffentlichen
   Personenverkehrsdienste, die zur Erfüllung des öffentlichen
   Dienstleistungsauftrages erforderlich sind. Das ausschließliche Recht
   schützt vor konkurrierenden Verkehren, sofern sie das Fahrgastpotenzial
   der geschützten Verkehre nicht nur unerheblich beeinträchtigen.
   III.1.3)Zuteilung der Erträge aus dem Verkauf von Fahrscheinen:
   III.1.4)Soziale Standards:
   III.1.5)Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen:
   III.1.6)Sonstige besondere Bedingungen:
   III.2)Teilnahmebedingungen
   III.2.1)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
   Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der
   Auflagen zu überprüfen:
   Etwaig geforderte Mindestbedingung(en):
   III.2.2)Technische Anforderungen
   Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der
   Auflagen zu überprüfen:
   Etwaig geforderte Mindestbedingung(en):
   III.3)Qualitätsziele für Dienstleistungsaufträge
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Verfahrensart
   Offen
   IV.2)Zuschlagskriterien
   IV.2.1)Zuschlagskriterien
   IV.2.2)Angaben zur elektronischen Auktion
   IV.3)Verwaltungsangaben
   IV.3.1)Aktenzeichen:
   IV.3.2)Bedingungen für den Erhalt von Ausschreibungs- und ergänzenden
   Unterlagen
   IV.3.3)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
   IV.3.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge
   verfasst werden können
   Deutsch.
   IV.3.5)Bindefrist des Angebots
   IV.3.6)Bedingungen für die Öffnung der Angebote
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.1)Zusätzliche Angaben:
   1) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge,
   Antragstellung;
   Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 PBefG können Anträge auf
   Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit
   Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der
   Vorabbekanntmachung im Europäischen Amtsblatt bei der zuständigen
   Genehmigungsbehörde gestellt werden. Die Frist für eigenwirtschaftliche
   Anträge wird mit Datum der vorliegenden Vorinformation für die von der
   beabsichtigten europaweiten Ausschreibung umfasste Linie (siehe
   Abschnitt II.1.3)) ausgelöst. Die Betriebsaufnahme der Verkehrsleistung
   ist der 1.11.2019.
   Für die unter II.1.3) genannte Linie ist ab diesem Zeitpunkt eine
   Liniengenehmigung bis zum 31.5.2024 zu beantragen. Ein entsprechender
   Antrag ist bis spätestens 3 Monate nach dieser Vorabbekanntmachung an
   die Regierung von Unterfranken.
   Peterplatz 9
   97070 Würzburg
   Als zuständige Genehmigungsbehörde zu richten. Gesondert auszuweisen
   sind die Fahrplankilometer, jeweils differenziert nach Fahrzeugtypen
   und Fahrtagen (Schultage, schulfreie Montage bis Freitage, Samstage,
   Sonn- und Feiertage).
   2) Vergabe als Gesamtleistung;
   Die Landkreise beabsichtigen eine Vergabe der von der beabsichtigten
   europaweiten Ausschreibung umfassten Linie (siehe Abschnitt II.1.3) als
   Gesamtleistung (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 13 Abs. 2a Satz 2
   PBefG).
   3) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche
   Genehmigungserteilung;
   Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG werden
   Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan,
   Beförderungsentgelt und Standards festgelegt, für die ausreichende
   Verkehrsbedienung in den Landkreisen erforderlich sind. Sie sind in
   einem ergänzenden Dokument Zusätzliche Angaben im Rahmen der
   Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
   gemäß § 8a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz
   zusammengefasst (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG). Das ergänzende
   Dokument enthält wesentliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a
   Sätze 3 ff. PBefG. Dieses Dokument steht als Download unter den
   folgenden Links zur Verfügung:
   [2]https://www.main-spessart.de/aktuelles/veroeffentlichungen/veroeffen
   tlichung-nach-art-7-abs-2-vo-eg-13702007/index.html
   [3]https://www.landkreis-schweinfurt.de/veroeffentlichungen-oepnv
   Diese Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards sind
   nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG relevant für die
   Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge, d.h. sie führen
   nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG zur Ablehnung eines
   hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags.
   Ein eigenwirtschaftlich gestellter Genehmigungsantrag ist nur dann als
   gleichwertig mit dem Verkehrsangebot anzusehen, den die Landkreise über
   den öffentlichen Dienstleistungsauftrag zu bestellen beabsichtigt, wenn
   der Betreiber die in dieser Vorabbekanntmachung nebst ergänzendem
   Dokument und Anlagen definierten Anforderungen an Fahrplan,
   Beförderungsentgelt und Standards erfüllt und sich nicht nur auf
   Teilleistungen bezieht (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG).
   In dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag, den die Aufgabenträger zu
   vergeben beabsichtigen, werden diese Anforderungen an Fahrplan,
   Beförderungsentgelt und Standards als Vertragspflichten enthalten und
   mit Kontroll- und Sanktionsmechanismen bewehrt sein. Die Landkreise
   erachten einen auf eigenwirtschaftlicher Basis gestellten
   Genehmigungsantrag nur dann als gleichwertig mit dem Verkehrsangebot,
   das sie über den öffentlichen Dienstleistungsauftrag zu bestellen
   beabsichtigen, wenn das Verkehrsunternehmen die in dieser
   Vorabbekanntmachung nebst ergänzendem Dokument und Anlagen definierten
   Anforderungen für Fahrplan sowie Beförderungsentgelt beantragt und die
   Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards
   (Qualitäten) nach § 12 Absatz 1a PBefG wie nachfolgend beschrieben
   verbindlich zusichert.
   Die Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards gemäß
   dieser Vorabbekanntmachung nebst ergänzendem Dokument und Anlagen sind
   gemäß § 12 Abs. 1a PBefG vom eigenwirtschaftlichen Antragsteller
   verbindlich zuzusichern, damit diese als Auflage zur Genehmigung gemäß
   § 15 Abs. 3 Satz 2 PBefG abgesichert werden können. Enthält der
   Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl.
   Überschreitungen der Anforderungen (siehe 4) oder zur Erfüllung
   weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind
   diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem
   Antrag auf Erteilung der Liniengenehmigungen in Schriftform unter
   Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde
   einzureichen. Die Landkreise wollen in diesem Fall in die Kontrolle
   dieser Auflagen eingebunden werden.
   Es wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsbehörde im Rahmen
   ihres Beurteilungsspielraums bei der Genehmigung eigenwirtschaftlicher
   Genehmigungsanträge auf Grundlage der Stellungnahmen des
   Aufgabenträgers (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 2 PBefG) über die
   Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge entscheidet.
   Für den Fall, dass keine eigenwirtschaftlichen Anträge eingehen, diese
   sich nur auf Teilleistungen beziehen oder eigenwirtschaftliche Anträge
   die in diesem Dokument beschriebenen, mit dem beabsichtigten
   öffentlichen Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen an
   Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards nicht oder unvollständig
   erfüllen, ist beabsichtigt, die genannten Verkehre als Gesamtleistung
   im Wege eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im offenen
   Verfahren zu vergeben (2).
   4) Überschreitungen der Anforderungen;
   Insbesondere nachfolgend gelistete Überschreitungen der Anforderungen
   an Fahrplan und Standards werden im Falle eines Genehmigungswettbewerbs
   aus Sicht der Aufgabenträger entsprechend der dargestellten Reihenfolge
   gewichtet:
   (a) Angebotsverdichtungen montags bis freitags tagsüber außerhalb der
   Schülerverkehrsspitzen (40 %);
   (b) Angebotsverdichtungen durch Festverkehre am Wochenende und
   abends/nachts (35 %);
   (c) Erhöhte Standards der Fahrzeugqualität, insbesondere
   Schadstoffausstoß (20 %);
   (d) Sonstige erhöhte Standards (5 %).
   5) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für
   eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre;
   Gemäß § 21 Abs. 4 Satz 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht
   für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12
   Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar.
   Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus
   Änderungen anderer Verkehre (v. a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der
   Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif,
   der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen
   wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit
   gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit
   abzuschätzen.
   Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21
   Abs. 4 Satz 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine
   Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer
   Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt
   ist, kommt diese nach Auffassung des Landkreises Main-Spessart und des
   Landkreises Schweinfurt als Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden
   zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose
   Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu
   sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls
   trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht
   notwendig wird.
   6) Weitere zuständige Behörde neben dem unter I.1 genannten Landkreis
   Main-Spessart ist der Landkreis Schweinfurt, Schrammstr. 1, 97421
   Schweinfurt, Ansprechpartner: Michael Graber, Kreisentwicklung,
   Nahverkehrsbeauftragter, Leiter Mobilität und Energie, Telefon: +49
   9721 / 55-766, Telefax: +49 9721 / 55-78 766, E-Mail:
   [4]michael.graber@lra.de
   VI.2)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
   VI.2.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
   Vergabekammer Nordbayern
   Postfach 606
   91511 Ansbach
   Deutschland
   Telefon: +49 981531277
   Fax: +49 981531837
   VI.2.2)Einlegung von Rechtsbehelfen
   VI.2.3)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
   erteilt
   Vergabekammer Nordbayern
   Postfach 606
   91511 Ansbach
   Deutschland
   Telefon: +49 981531277
   Fax: +49 981531837
   VI.3)Bekanntmachung der Auftragsvergabe:
   VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   13.5.2018
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   1. mailto:Monika.Muetzel@Lramsp.de?subject=TED
   2. https://www.main-spessart.de/aktuelles/veroeffentlichungen/veroeffentlichung-nach-art-7-abs-2-vo-eg-13702007/index.html
   3. https://www.landkreis-schweinfurt.de/veroeffentlichungen-oepnv
   4. mailto:michael.graber@lra.de?subject=TED
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             Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
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