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Ausschreibung: Arzneimittel - DE-Erfurt
Arzneimittel
Dokument Nr...: 118391-2018 (ID: 2018031609293541729)
Veröffentlicht: 16.03.2018
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DE-Erfurt: Arzneimittel
2018/S 53/2018 118391
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Richtlinie 2004/18/EG
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
I.1)Name, Adressen und Kontaktstelle(n)
AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen
Augustinerstraße 38
Kontaktstelle(n): Unternehmensbereich Corporate Governance,
Geschäftsbereich Zentrale Vergabestelle
Zu Händen von: Herrn Rechtsanwalt Sören Rabe
99084 Erfurt
Deutschland
E-Mail: [1]vergabestelle@plus.aok.de
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse des öffentlichen Auftraggebers: [2]https://plus.aok.de
Weitere Auskünfte erteilen: die oben genannten Kontaktstellen
Ausschreibungs- und ergänzende Unterlagen (einschließlich Unterlagen
für den wettbewerblichen Dialog und ein dynamisches Beschaffungssystem)
verschicken: die oben genannten Kontaktstellen
Angebote oder Teilnahmeanträge sind zu richten an: die oben genannten
Kontaktstellen
I.2)Art des öffentlichen Auftraggebers
Einrichtung des öffentlichen Rechts
I.3)Haupttätigkeit(en)
Gesundheit
I.4)Auftragsvergabe im Auftrag anderer öffentlicher Auftraggeber
Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher
Auftraggeber: nein
Abschnitt II: Auftragsgegenstand
II.1)Beschreibung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags durch den öffentlichen Auftraggeber:
Abschluss nicht-exklusiver Rabattvereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB
V mit jederzeitiger Abschlussmöglichkeit im Rahmen eines sog.
open-house-Modells innerhalb des Zeitraums vom 17.4.2018 bis
31.3.2020 für Arzneimittel zum Wirkstoff Aripiprazol für die
parenterale Applikation (ATC-Code nach WHO: N05AX12)
II.1.2)Art des Auftrags und Ort der Ausführung, Lieferung bzw.
Dienstleistung
Lieferauftrag
Kauf
Hauptort der Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung:
Bundesrepublik Deutschland, Freistaaten Sachsen und Thüringen
NUTS-Code
II.1.3)Angaben zum öffentlichen Auftrag, zur Rahmenvereinbarung oder
zum dynamischen Beschaffungssystem (DBS)
Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
II.1.4)Angaben zur Rahmenvereinbarung
II.1.5)Kurze Beschreibung des Auftrags oder Beschaffungsvorhabens
Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von
Rabattvereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB V für Arzneimittel zum
Wirkstoff Aripiprazol für die parenterale Applikation (ATC-Code nach
WHO: N05AX12) im Rahmen eines sogenannten open-house-Modells. Allen
interessierten und geeigneten pharmazeutischen Unternehmen wird unter
Vorgabe einheitlicher Konditionen sowie eines einheitlichen
Zugangsverfahrens der Abschluss zu einer Rabattvereinbarung nach § 130a
Abs. 8 SGB V angeboten. Eine Exklusivität ist nicht gegeben. Die
Abnahmemenge ist bei Abschluss der Vereinbarung unbekannt und
insbesondere von der Nachfrage der Versicherten, der Entwicklung der
Zahl der Versicherten, von dem Verordnungsverhalten der Vertragsärzte
und dem Abgabe- und Bevorratungsverhalten der öffentlichen Apotheken
abhängig. Die Auftraggeberin garantiert keine Mindestabnahmemengen.
Der Abschluss der Vereinbarung kann jederzeit und zu den gleichen
Bedingungen erfolgen. Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht
durchgeführt.
Interessierte pharmazeutische Unternehmen können über die unter I.1)
genannte E-Mail-Adresse die Teilnahmeunterlagen (Rabattvereinbarung und
das unter III.2.1) genannte Formular) anfordern.
Vereinbarungen im Rahmen dieses Modells werden im Zeitraum vom
17.4.2018 bis 31.3.2020 geschlossen. Interessenten haben die
vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Teilnahmeunterlagen
(Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen und
Rabattvereinbarung) erstmals bis zum 16.4.2018, danach bis zum 15.
eines Monats bei der unter I.1) genannten Stelle einzureichen. Es kommt
auf den Zugang bei der AOK PLUS an. Fällt der 15. eines Monats auf
einen Sonnabend, Sonn- oder bundesweit gesetzlichen Feiertag, so tritt
an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Bei späterem
Eingang (nach dem 16.4.2018 bzw. 15. eines Monats) werden die
eingereichten Teilnahmeunterlagen zum 15. des darauffolgenden Monats
berücksichtigt.
Teilnahmeunterlagen können erstmals bis zum 16.4.2018 eingereicht
werden.
Die Rabattvereinbarung tritt mit Unterzeichnung der AOK PLUS in Kraft.
Die Unterzeichnung erfolgt bis zum Ablauf des Monats, in dem die
Teilnahmeunterlagen bei der AOK PLUS eingegangen sein müssen.
Organisatorisch ist ein Vorlauf von ca. einem halben Monat seitens der
AOK PLUS notwendig, um die Meldungen der Rabattvereinbarung
vorzunehmen. Die initiale Kennzeichnung der Rabattarzneimittel in der
Apothekensoftware erfolgt ab dem zweiten Monat, der auf die
Eingangsfrist der Teilnahmeunterlagen folgt. Bei Änderungen bzw.
Neufestsetzungen der Fristen für die Stichtagsmeldungen im bundesweiten
AOK-Vertragsmeldeportal DatRabatt kann dieser Zeitpunkt variieren.
Mit allen pharmazeutischen Unternehmern, die die
Teilnahmevoraussetzungen erfüllen und dies durch ihre Unterschrift auf
den angeforderten Unterlagen bestätigen, wird eine Rabattvereinbarung
abgeschlossen.
Der Vertrag endet spätestens am 31.3.2020, unabhängig vom Datum des
Vertragsschlusses. Die AOK PLUS behält sich vor, das
open-house-Verfahren insbesondere im Falle des Abschlusses von
exklusiven Rabattvereinbarungen vorzeitig zu beenden. In diesem Fall
enden die bereits geschlossenen Verträge nach Maßgabe der vertraglichen
Bestimmungen. Den Erfahrungen der AOK PLUS nach treten exklusive
Rabattvereinbarungen in der Regel acht bis zwölf Monate nach der
Veröffentlichung der entsprechenden Ausschreibungsbekanntmachung im
Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die künftigen
Vertragspartner im open-house-Modell werden gebeten, sich diesbezüglich
regelmäßig im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union zu
informieren.
Hinweis: bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um
die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergaberichtlinie
(2014/24/EU) bzw. des Vergaberechts. Um ein weitest gehendes Maß an
Transparenz für die beabsichtigten Vertragsschlüsse zu gewährleisten,
erfolgt die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der
Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden
Veröffentlichungsformulars wird die Auftragsbekanntmachung genutzt. Die
daraus resultierenden begrifflichen Vorgaben, wie bspw. die
Verfahrensbezeichnung offenes Verfahren, sind einzig der Nutzung
dieses Bekanntmachungsformulars und der Veröffentlichungsplattform
geschuldet. Eine weitere Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung
unter vergaberechtliche Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen
Gründen verpflichtend sind, ist damit nicht verbunden.
II.1.6)Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
33600000
II.1.7)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen (GPA): ja
II.1.8)Lose
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.9)Angaben über Varianten/Alternativangebote
Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein
II.2)Menge oder Umfang des Auftrags
II.2.1)Gesamtmenge bzw. -umfang:
II.2.2)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.3)Angaben zur Vertragsverlängerung
Dieser Auftrag kann verlängert werden: nein
II.3)Vertragslaufzeit bzw. Beginn und Ende der Auftragsausführung
Beginn 17.4.2018. Abschluss 31.3.2020
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische
Angaben
III.1)Bedingungen für den Auftrag
III.1.1)Geforderte Kautionen und Sicherheiten:
III.1.2)Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder
Verweis auf die maßgeblichen Vorschriften:
III.1.3)Rechtsform der Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben
wird:
III.1.4)Sonstige besondere Bedingungen
Für die Ausführung des Auftrags gelten besondere Bedingungen: ja
Darlegung der besonderen Bedingungen: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V
können Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. §
4 Abs. 18 AMG abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der
Vertragspartner als pharmazeutische Unternehmer auf die jeweils
angebotenen Arzneimittel bezieht. Es wird darauf hingewiesen, dass
Arzneimittel im Geltungsbereich des AMG nur durch einen
pharmazeutischen Unternehmer in den Verkehr gebracht werden dürfen, der
seinen Sitz im Geltungsbereich des AMG, in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaatdes Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum hat (§ 9 Abs. 2 Satz 1 AMG).
Örtliche Vertreter eines pharmazeutischen Unternehmers können sich nur
dann beteiligen, wenn sie selbst pharmazeutischer Unternehmer i. S. d.
§ 4 Abs. 18 AMG hinsichtlich der jeweils angebotenen Arzneimittel sind.
III.2)Teilnahmebedingungen
III.2.1)Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der
Auflagen zu überprüfen: Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Ausschlussgründen
III.2.2)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
III.2.3)Technische Leistungsfähigkeit
III.2.4)Angaben zu vorbehaltenen Aufträgen
III.3)Besondere Bedingungen für Dienstleistungsaufträge
III.3.1)Angaben zu einem besonderen Berufsstand
III.3.2)Für die Erbringung der Dienstleistung verantwortliches Personal
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Verfahrensart
IV.1.1)Verfahrensart
Offen
IV.1.2)Beschränkung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer, die zur
Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden
IV.1.3)Verringerung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer im Laufe der
Verhandlung bzw. des Dialogs
IV.2)Zuschlagskriterien
IV.2.1)Zuschlagskriterien
IV.2.2)Angaben zur elektronischen Auktion
IV.3)Verwaltungsangaben
IV.3.1)Aktenzeichen beim öffentlichen Auftraggeber:
23/2018-OH
IV.3.2)Frühere Bekanntmachung(en) desselben Auftrags
nein
IV.3.3)Bedingungen für den Erhalt von Ausschreibungs- und ergänzenden
Unterlagen bzw. der Beschreibung
IV.3.4)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
31.3.2020
IV.3.5)Tag der Absendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe bzw. zur
Teilnahme an ausgewählte Bewerber
IV.3.6)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge
verfasst werden können
Deutsch.
IV.3.7)Bindefrist des Angebots
IV.3.8)Bedingungen für die Öffnung der Angebote
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)Angaben zur Wiederkehr des Auftrags
Dies ist ein wiederkehrender Auftrag: nein
VI.2)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das
aus Mitteln der Europäischen Union finanziert wird: nein
VI.3)Zusätzliche Angaben
Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines
öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergaberichtlinie (2014/24/EU) bzw.
des Vergaberechts. Die Angaben unter Ziffer VI.4) erfolgen hilfsweise
und begründen keine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen,
deren Geltung kraft Gesetzes bzw. Vergabeordnungen nicht verpflichtend
vorgegeben sind.
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Villemombler Straße 76
53123 Bonn
Deutschland
VI.4.2)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Für
die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
§ 134 Informations- und Wartepflicht
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht
berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen
Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen
Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt
des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies
gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung
ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über
die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der
Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf
elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf
10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim
betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer
Dringlichkeit gerechtfertigt ist
§ 135 Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag
ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem
öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in
seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem
Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein
Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat (der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
bleibt unberührt);
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind...
§ 168 Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen
Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine
Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und
kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens
einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden
VI.4.3)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
erteilt
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
14.3.2018
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References
1. mailto:vergabestelle@plus.aok.de?subject=TED
2. https://plus.aok.de/
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Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
The Office for Official Publications of the European Communities
The Federal Office of Foreign Trade Information
Phone: +49 6082-910101, Fax: +49 6082-910200, URL: http://www.icc-hofmann.de
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